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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Als Maßnahmen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
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(3) Zur sozialen Mindestsicherung durch Pflege gehört auch die geeignete Beratung, Schulung und sonstige Unterstützung von Personen aus dem sozialen Umfeld der Hilfe suchenden Person, die an deren Betreuung mitwirken oder mitwirken wollen (Pflegepersonen).
(2) Als Maßnahmen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
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(3) Zur sozialen Mindestsicherung durch Pflege gehört auch die geeignete Beratung, Schulung und sonstige Unterstützung von Personen aus dem sozialen Umfeld der Hilfe suchenden Person, die an deren Betreuung mitwirken oder mitwirken wollen (Pflegepersonen).