§ 17 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Soziale Mindestsicherung für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen dient vor allem Familien, einschließlich der Lebensgefährten und eingetragenen Partner sowie der Verwandten in gerader Linie und der Wahl- und Pflegekinder sowie Wahl- und Pflegeeltern des Hilfe Suchenden, und älteren Menschen§ 17 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Bei Leistungen an Familien ist besonders auf die Erhaltung des familiären Zusammenhalts Bedacht zu nehmen.

Folgende Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

a)

Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes,

b)

Dienste zur Förderung gesellschaftlicher und kultureller Teilhabe für ältere Menschen,

c)

Erholungsangebote für Familien und ältere Menschen,

d)

spezielle Beratungsdienste für Familien und ältere Menschen,

e)

Dienste zur Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich der Krankenanstalten nach der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl Nr 26, fallen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.2022
Soziale Mindestsicherung für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen dient vor allem Familien, einschließlich der Lebensgefährten und eingetragenen Partner sowie der Verwandten in gerader Linie und der Wahl- und Pflegekinder sowie Wahl- und Pflegeeltern des Hilfe Suchenden, und älteren Menschen§ 17 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Bei Leistungen an Familien ist besonders auf die Erhaltung des familiären Zusammenhalts Bedacht zu nehmen.

Folgende Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

a)

Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes,

b)

Dienste zur Förderung gesellschaftlicher und kultureller Teilhabe für ältere Menschen,

c)

Erholungsangebote für Familien und ältere Menschen,

d)

spezielle Beratungsdienste für Familien und ältere Menschen,

e)

Dienste zur Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich der Krankenanstalten nach der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl Nr 26, fallen.

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