§ 37 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach und der Bereich der weiteren politischen Bezirke bilden je einen Sozial- und Gesundheitssprengel§ 37 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Der Sitz des Sozial- und Gesundheitssprengels ist jeweils am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Träger der Sozial- und Gesundheitssprengel sind jeweils für ihren Bereich die Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach und hinsichtlich der weiteren Sozial- und Gesundheitssprengel das Land.

(3) Die Träger der Sozial- und Gesundheitssprengel können in einem Sozial- und Gesundheitssprengel eine oder mehrere Außenstellen (Sozialzentren) bilden, wenn dies zur besseren Erfüllung der Aufgaben im Hinblick auf die Größe des Sprengels und die Verkehrssituation zweckmäßig erscheint. Vor der Festlegung von Außenstellen ist der Fachtag (§ 40) zu hören. Die Festlegung des Bereiches von Außenstellen und ihr Sitz sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(4) Die Träger der Sozial- und Gesundheitssprengel können sich zur Bildung von Sozialzentren auch privater Träger bedienen, sofern diese nicht selbst Anbieter von Sachleistungen sind und wenn diese auf Grund ihrer Statuten und ihrer Organisationsform hiezu bereit, nach ihren Zielen und ihrer Ausstattung sowie nach der Zahl und Ausbildung ihrer Mitarbeiter in der Lage sind und wenn ihre Heranziehung der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dient.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 23.02.2010 bis 31.12.2022
(1) Die Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach und der Bereich der weiteren politischen Bezirke bilden je einen Sozial- und Gesundheitssprengel§ 37 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Der Sitz des Sozial- und Gesundheitssprengels ist jeweils am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Träger der Sozial- und Gesundheitssprengel sind jeweils für ihren Bereich die Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach und hinsichtlich der weiteren Sozial- und Gesundheitssprengel das Land.

(3) Die Träger der Sozial- und Gesundheitssprengel können in einem Sozial- und Gesundheitssprengel eine oder mehrere Außenstellen (Sozialzentren) bilden, wenn dies zur besseren Erfüllung der Aufgaben im Hinblick auf die Größe des Sprengels und die Verkehrssituation zweckmäßig erscheint. Vor der Festlegung von Außenstellen ist der Fachtag (§ 40) zu hören. Die Festlegung des Bereiches von Außenstellen und ihr Sitz sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(4) Die Träger der Sozial- und Gesundheitssprengel können sich zur Bildung von Sozialzentren auch privater Träger bedienen, sofern diese nicht selbst Anbieter von Sachleistungen sind und wenn diese auf Grund ihrer Statuten und ihrer Organisationsform hiezu bereit, nach ihren Zielen und ihrer Ausstattung sowie nach der Zahl und Ausbildung ihrer Mitarbeiter in der Lage sind und wenn ihre Heranziehung der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dient.

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