Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Träger der Sozial- und Gesundheitssprengel sind jeweils für ihren Bereich die Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach und hinsichtlich der weiteren Sozial- und Gesundheitssprengel das Land.
(3) Die Träger der Sozial- und Gesundheitssprengel können in einem Sozial- und Gesundheitssprengel eine oder mehrere Außenstellen (Sozialzentren) bilden, wenn dies zur besseren Erfüllung der Aufgaben im Hinblick auf die Größe des Sprengels und die Verkehrssituation zweckmäßig erscheint. Vor der Festlegung von Außenstellen ist der Fachtag (§ 40) zu hören. Die Festlegung des Bereiches von Außenstellen und ihr Sitz sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
(4) Die Träger der Sozial- und Gesundheitssprengel können sich zur Bildung von Sozialzentren auch privater Träger bedienen, sofern diese nicht selbst Anbieter von Sachleistungen sind und wenn diese auf Grund ihrer Statuten und ihrer Organisationsform hiezu bereit, nach ihren Zielen und ihrer Ausstattung sowie nach der Zahl und Ausbildung ihrer Mitarbeiter in der Lage sind und wenn ihre Heranziehung der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dient.
(2) Träger der Sozial- und Gesundheitssprengel sind jeweils für ihren Bereich die Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach und hinsichtlich der weiteren Sozial- und Gesundheitssprengel das Land.
(3) Die Träger der Sozial- und Gesundheitssprengel können in einem Sozial- und Gesundheitssprengel eine oder mehrere Außenstellen (Sozialzentren) bilden, wenn dies zur besseren Erfüllung der Aufgaben im Hinblick auf die Größe des Sprengels und die Verkehrssituation zweckmäßig erscheint. Vor der Festlegung von Außenstellen ist der Fachtag (§ 40) zu hören. Die Festlegung des Bereiches von Außenstellen und ihr Sitz sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
(4) Die Träger der Sozial- und Gesundheitssprengel können sich zur Bildung von Sozialzentren auch privater Träger bedienen, sofern diese nicht selbst Anbieter von Sachleistungen sind und wenn diese auf Grund ihrer Statuten und ihrer Organisationsform hiezu bereit, nach ihren Zielen und ihrer Ausstattung sowie nach der Zahl und Ausbildung ihrer Mitarbeiter in der Lage sind und wenn ihre Heranziehung der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dient.