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(2) Eine Koordination hat insbesondere bei nachstehenden Leistungen zu erfolgen:
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(3) Die Koordination hat unabhängig davon zu erfolgen, ob das Land, die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände oder die Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach selbst Leistungen der sozialen Mindestsicherung oder der Chancengleichheit als Träger von Privatrechten anbieten oder ob sie Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Besorgung heranziehen. Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit, die von sonstigen Trägern (Anbietern) angeboten werden, sind in die Koordination einzubeziehen, wenn der Träger einverstanden ist und die erforderliche Eignung zur Erbringung der Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit gegeben ist.
(4) Soweit eine Koordination des Leistungsangebotes der niedergelassenen Ärzte mit den angebotenen Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit zweckmäßig ist und niedergelassene Ärzte eine derartige Koordination wünschen, hat eine Koordination auch in diesem Bereich zu erfolgen.
(5) Die Koordination nach Abs. 1 umfasst insbesondere:
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(2) Eine Koordination hat insbesondere bei nachstehenden Leistungen zu erfolgen:
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(3) Die Koordination hat unabhängig davon zu erfolgen, ob das Land, die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände oder die Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach selbst Leistungen der sozialen Mindestsicherung oder der Chancengleichheit als Träger von Privatrechten anbieten oder ob sie Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Besorgung heranziehen. Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit, die von sonstigen Trägern (Anbietern) angeboten werden, sind in die Koordination einzubeziehen, wenn der Träger einverstanden ist und die erforderliche Eignung zur Erbringung der Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit gegeben ist.
(4) Soweit eine Koordination des Leistungsangebotes der niedergelassenen Ärzte mit den angebotenen Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit zweckmäßig ist und niedergelassene Ärzte eine derartige Koordination wünschen, hat eine Koordination auch in diesem Bereich zu erfolgen.
(5) Die Koordination nach Abs. 1 umfasst insbesondere:
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