§ 38 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Den Sozial- und Gesundheitssprengeln obliegt die Koordination der in ihrem Bereich angebotenen ambulanten, stationären oder teilstationären Leistungen der sozialen Mindestsicherung – ausgenommen der Leistungen nach § 9 Abs. 5 § 38 K-MSG– und der Chancengleichheit, sowie die Information über diese im Sprengel angebotenen Leistungen und die Hilfe bei ihrer Inanspruchnahme seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Eine Koordination hat insbesondere bei nachstehenden Leistungen zu erfolgen:

a)

Hauskrankenpflege (§ 15 Abs. 2 lit. a);

b)

Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes (§§ 15 Abs. 2 lit. b und 17 lit. a);

c)

allgemeine und spezielle Beratungsdienste, Beratung über

neue Lebensperspektiven und von Pflegepersonen sowie allgemeine und besondere Beratungs- und Informationsdienste für Menschen mit Hilfs- und Pflegebedarf oder Behinderung (§§ 15 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 sowie 17 lit. d);

d)

stationäre Einrichtungen wie insbesondere Wohnheime

einschließlich Tagesstätten für ältere Menschen und für Menschen mit Behinderung und Pflegeheime einschließlich Pflegestationen und Tagesstätten.

(3) Die Koordination hat unabhängig davon zu erfolgen, ob das Land, die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände oder die Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach selbst Leistungen der sozialen Mindestsicherung oder der Chancengleichheit als Träger von Privatrechten anbieten oder ob sie Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Besorgung heranziehen. Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit, die von sonstigen Trägern (Anbietern) angeboten werden, sind in die Koordination einzubeziehen, wenn der Träger einverstanden ist und die erforderliche Eignung zur Erbringung der Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit gegeben ist.

(4) Soweit eine Koordination des Leistungsangebotes der niedergelassenen Ärzte mit den angebotenen Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit zweckmäßig ist und niedergelassene Ärzte eine derartige Koordination wünschen, hat eine Koordination auch in diesem Bereich zu erfolgen.

(5) Die Koordination nach Abs. 1 umfasst insbesondere:

a)

die Mitarbeit am Bedarfs- und Entwicklungsplan gemäß § 43;

b)

die Hilfestellung bei der Inanspruchnahme sozialer Dienste im Sprengel;

c)

die Schaffung von Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch;

d)

die Förderung der Zusammenarbeit und die wechselseitige Information hinsichtlich aller Träger von Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit;

e)

die Vorlage von Kosten- und Leistungsvergleichen für Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit von einzelnen Anbietern, soweit diese einverstanden sind.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 23.02.2010 bis 31.12.2022
(1) Den Sozial- und Gesundheitssprengeln obliegt die Koordination der in ihrem Bereich angebotenen ambulanten, stationären oder teilstationären Leistungen der sozialen Mindestsicherung – ausgenommen der Leistungen nach § 9 Abs. 5 § 38 K-MSG– und der Chancengleichheit, sowie die Information über diese im Sprengel angebotenen Leistungen und die Hilfe bei ihrer Inanspruchnahme seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Eine Koordination hat insbesondere bei nachstehenden Leistungen zu erfolgen:

a)

Hauskrankenpflege (§ 15 Abs. 2 lit. a);

b)

Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes (§§ 15 Abs. 2 lit. b und 17 lit. a);

c)

allgemeine und spezielle Beratungsdienste, Beratung über

neue Lebensperspektiven und von Pflegepersonen sowie allgemeine und besondere Beratungs- und Informationsdienste für Menschen mit Hilfs- und Pflegebedarf oder Behinderung (§§ 15 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 sowie 17 lit. d);

d)

stationäre Einrichtungen wie insbesondere Wohnheime

einschließlich Tagesstätten für ältere Menschen und für Menschen mit Behinderung und Pflegeheime einschließlich Pflegestationen und Tagesstätten.

(3) Die Koordination hat unabhängig davon zu erfolgen, ob das Land, die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände oder die Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach selbst Leistungen der sozialen Mindestsicherung oder der Chancengleichheit als Träger von Privatrechten anbieten oder ob sie Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Besorgung heranziehen. Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit, die von sonstigen Trägern (Anbietern) angeboten werden, sind in die Koordination einzubeziehen, wenn der Träger einverstanden ist und die erforderliche Eignung zur Erbringung der Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit gegeben ist.

(4) Soweit eine Koordination des Leistungsangebotes der niedergelassenen Ärzte mit den angebotenen Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit zweckmäßig ist und niedergelassene Ärzte eine derartige Koordination wünschen, hat eine Koordination auch in diesem Bereich zu erfolgen.

(5) Die Koordination nach Abs. 1 umfasst insbesondere:

a)

die Mitarbeit am Bedarfs- und Entwicklungsplan gemäß § 43;

b)

die Hilfestellung bei der Inanspruchnahme sozialer Dienste im Sprengel;

c)

die Schaffung von Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch;

d)

die Förderung der Zusammenarbeit und die wechselseitige Information hinsichtlich aller Träger von Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit;

e)

die Vorlage von Kosten- und Leistungsvergleichen für Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit von einzelnen Anbietern, soweit diese einverstanden sind.

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