§ 42 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Der Mindeststandard bei ambulanten, stationären und teilstationären Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit muss der Anlage A der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl§ 42 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Nr. 1/1994, entsprechen; Abweichungen von diesem Mindeststandard sind zulässig, wenn auf Grund der örtlichen und regionalen Strukturen ein Bedarf nicht gegeben ist.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 23.02.2010 bis 31.12.2022
Der Mindeststandard bei ambulanten, stationären und teilstationären Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit muss der Anlage A der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl§ 42 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Nr. 1/1994, entsprechen; Abweichungen von diesem Mindeststandard sind zulässig, wenn auf Grund der örtlichen und regionalen Strukturen ein Bedarf nicht gegeben ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten