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(2) Auf die Gewährung einer Förderung nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. Der Weiterbestand der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung gemäß Abs. 1 und das Ausmaß der Landesförderung kann in angemessenen Abständen geprüft werden. Den Organen des Landes sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und die nötigen Auskünfte zu erteilen.
(2) Auf die Gewährung einer Förderung nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. Der Weiterbestand der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung gemäß Abs. 1 und das Ausmaß der Landesförderung kann in angemessenen Abständen geprüft werden. Den Organen des Landes sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und die nötigen Auskünfte zu erteilen.