§ 45 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Beabsichtigt ein Träger der freien Wohlfahrtspflege eine oder mehrere Sachleistungen anzubieten, so kann das Land als Träger von Privatrechten nach Maßgabe des Voranschlages diesen Träger Förderungen gewähren, wenn die Voraussetzungen für den Abschluss einer Vereinbarung nach § 61 Abs. 5 § 45 K-MSGund 7 vorliegen seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Auf die Gewährung einer Förderung nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. Der Weiterbestand der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung gemäß Abs. 1 und das Ausmaß der Landesförderung kann in angemessenen Abständen geprüft werden. Den Organen des Landes sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und die nötigen Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 23.02.2010 bis 31.12.2022
(1) Beabsichtigt ein Träger der freien Wohlfahrtspflege eine oder mehrere Sachleistungen anzubieten, so kann das Land als Träger von Privatrechten nach Maßgabe des Voranschlages diesen Träger Förderungen gewähren, wenn die Voraussetzungen für den Abschluss einer Vereinbarung nach § 61 Abs. 5 § 45 K-MSGund 7 vorliegen seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Auf die Gewährung einer Förderung nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. Der Weiterbestand der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung gemäß Abs. 1 und das Ausmaß der Landesförderung kann in angemessenen Abständen geprüft werden. Den Organen des Landes sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und die nötigen Auskünfte zu erteilen.

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