§ 64 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Aufgabe des Mindestsicherungsbeirates ist die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Mindestsicherung§ 64 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Die Beratung erstreckt sich insbesondere auf

a)

die Entscheidung von Fragen der tariflichen Gestaltung sozialer Dienstleistungen für Hilfe Suchende;

b)

die Erlassung von Verordnungen und die Ausarbeitung von Gesetzentwürfen;

c)

die Erlassung von Richtlinien für die Gewährung von Förderungen und sonstigen Zuschüssen;

d)

die Festlegung von Mindeststandards bei den Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit für ambulante, stationäre und teilstationäre Dienste entsprechend der Anlage A der Vereinbarung über die gemeinsamen Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl. Nr 1/1994, und die Festlegung von zulässigen Abweichungen davon;

e)

die Erlassung eines Bedarfs- und Entwicklungsplanes entsprechend der Anlage B der Vereinbarung über die gemeinsamen Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl Nr 1/1994, und die Festlegung von zulässigen Abweichungen davon;

f)

die Erarbeitung von Vorgaben für die Tätigkeiten der Sozial- und Gesundheitssprengel;

g)

die Entscheidung von Maßnahmen im Rahmen der Mindestsicherung, die im Einzelfall mehr als 364.000 Euro jährlich erfordern.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2022
Aufgabe des Mindestsicherungsbeirates ist die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Mindestsicherung§ 64 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Die Beratung erstreckt sich insbesondere auf

a)

die Entscheidung von Fragen der tariflichen Gestaltung sozialer Dienstleistungen für Hilfe Suchende;

b)

die Erlassung von Verordnungen und die Ausarbeitung von Gesetzentwürfen;

c)

die Erlassung von Richtlinien für die Gewährung von Förderungen und sonstigen Zuschüssen;

d)

die Festlegung von Mindeststandards bei den Leistungen der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit für ambulante, stationäre und teilstationäre Dienste entsprechend der Anlage A der Vereinbarung über die gemeinsamen Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl. Nr 1/1994, und die Festlegung von zulässigen Abweichungen davon;

e)

die Erlassung eines Bedarfs- und Entwicklungsplanes entsprechend der Anlage B der Vereinbarung über die gemeinsamen Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl Nr 1/1994, und die Festlegung von zulässigen Abweichungen davon;

f)

die Erarbeitung von Vorgaben für die Tätigkeiten der Sozial- und Gesundheitssprengel;

g)

die Entscheidung von Maßnahmen im Rahmen der Mindestsicherung, die im Einzelfall mehr als 364.000 Euro jährlich erfordern.

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