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(2) Der Vorsitzende hat den Mindestsicherungsbeirat nach Bedarf einzuberufen§ 66 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Eine Einberufung hat binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
(3) Der Vorsitzende kann zu den Vorberatungen erforderlichenfalls weitere Fachleute beiziehen.
(4) Der Mindestsicherungsbeirat kann in Durchführung der Abs. 1 lit. b und c, 2 und 3 sowie des § 65 Abs. 9 und 10 eine Geschäftsordnung beschließen.
(5) Die Mitglieder des Mindestsicherungsbeirates, die nicht Mitglieder der Landesregierung oder des Kärntner Landtages oder Bedienstete des Landes sind, haben gegenüber dem Land Anspruch
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(2) Der Vorsitzende hat den Mindestsicherungsbeirat nach Bedarf einzuberufen§ 66 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Eine Einberufung hat binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
(3) Der Vorsitzende kann zu den Vorberatungen erforderlichenfalls weitere Fachleute beiziehen.
(4) Der Mindestsicherungsbeirat kann in Durchführung der Abs. 1 lit. b und c, 2 und 3 sowie des § 65 Abs. 9 und 10 eine Geschäftsordnung beschließen.
(5) Die Mitglieder des Mindestsicherungsbeirates, die nicht Mitglieder der Landesregierung oder des Kärntner Landtages oder Bedienstete des Landes sind, haben gegenüber dem Land Anspruch
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