§ 66 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Dem Vorsitzenden obliegen

a)

die Vertretung des Mindestsicherungsbeirates nach außen,

b)

die Einberufung des Mindestsicherungsbeirates,

c)

die Führung des Vorsitzes im Mindestsicherungsbeirat.

(2) Der Vorsitzende hat den Mindestsicherungsbeirat nach Bedarf einzuberufen§ 66 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Eine Einberufung hat binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

(3) Der Vorsitzende kann zu den Vorberatungen erforderlichenfalls weitere Fachleute beiziehen.

(4) Der Mindestsicherungsbeirat kann in Durchführung der Abs. 1 lit. b und c, 2 und 3 sowie des § 65 Abs. 9 und 10 eine Geschäftsordnung beschließen.

(5) Die Mitglieder des Mindestsicherungsbeirates, die nicht Mitglieder der Landesregierung oder des Kärntner Landtages oder Bedienstete des Landes sind, haben gegenüber dem Land Anspruch

a)

bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf eine Fahrtkostenvergütung nach den Bestimmungen der §§ 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, oder

b)

bei Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug auf ein Kilometergeld im Sinne des § 194 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, wenn nur durch die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges der Ort einer Sitzung des Mindestsicherungsbeirates rechtzeitig erreicht werden kann, oder

c)

bei Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug, wenn die Voraussetzungen nach lit. b nicht gegeben sind, auf einen Reisekostenersatz in der sich aus § 190 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 ergebenden Höhe.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2022
(1) Dem Vorsitzenden obliegen

a)

die Vertretung des Mindestsicherungsbeirates nach außen,

b)

die Einberufung des Mindestsicherungsbeirates,

c)

die Führung des Vorsitzes im Mindestsicherungsbeirat.

(2) Der Vorsitzende hat den Mindestsicherungsbeirat nach Bedarf einzuberufen§ 66 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Eine Einberufung hat binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

(3) Der Vorsitzende kann zu den Vorberatungen erforderlichenfalls weitere Fachleute beiziehen.

(4) Der Mindestsicherungsbeirat kann in Durchführung der Abs. 1 lit. b und c, 2 und 3 sowie des § 65 Abs. 9 und 10 eine Geschäftsordnung beschließen.

(5) Die Mitglieder des Mindestsicherungsbeirates, die nicht Mitglieder der Landesregierung oder des Kärntner Landtages oder Bedienstete des Landes sind, haben gegenüber dem Land Anspruch

a)

bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf eine Fahrtkostenvergütung nach den Bestimmungen der §§ 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, oder

b)

bei Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug auf ein Kilometergeld im Sinne des § 194 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, wenn nur durch die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges der Ort einer Sitzung des Mindestsicherungsbeirates rechtzeitig erreicht werden kann, oder

c)

bei Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug, wenn die Voraussetzungen nach lit. b nicht gegeben sind, auf einen Reisekostenersatz in der sich aus § 190 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 ergebenden Höhe.

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