§ 67 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder nach dienstrechtlichen Vorschriften bereits eine Verschwiegenheitspflicht besteht, sind die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Mindestsicherungsbeirates sowie Personen, die an Sitzungen des Mindestsicherungsbeirates teilnehmen, zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit sowie des Bank-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet§ 67 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Mindestsicherungsbeirat oder der Beendigung der Tätigkeit für den Mindestsicherungsbeirat bestehen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2022
Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder nach dienstrechtlichen Vorschriften bereits eine Verschwiegenheitspflicht besteht, sind die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Mindestsicherungsbeirates sowie Personen, die an Sitzungen des Mindestsicherungsbeirates teilnehmen, zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit sowie des Bank-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet§ 67 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Mindestsicherungsbeirat oder der Beendigung der Tätigkeit für den Mindestsicherungsbeirat bestehen.

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