§ 72 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Verbandsrat besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden§ 72 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Dem Verbandsrat obliegt die Wahl des Vorstandes, die Erlassung der Geschäftsordnung, die Feststellung des jährlichen Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

(3) Für die Stellung der Mitglieder des Verbandsrates und die Einberufung und Abhaltung der Sitzungen des Verbandsrates gelten sinngemäß die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl Nr 66/1998, bezüglich der Mitglieder des Gemeinderates.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.2022
(1) Der Verbandsrat besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden§ 72 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Dem Verbandsrat obliegt die Wahl des Vorstandes, die Erlassung der Geschäftsordnung, die Feststellung des jährlichen Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

(3) Für die Stellung der Mitglieder des Verbandsrates und die Einberufung und Abhaltung der Sitzungen des Verbandsrates gelten sinngemäß die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl Nr 66/1998, bezüglich der Mitglieder des Gemeinderates.

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