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(2) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes hat nach dem Verhältniswahlrecht aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe folgender Grundsätze zu erfolgen:
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(3) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist in gleicherweise ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Hört ein Mitglied des Vorstandes auf, Mitglied eines Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde zu sein oder verzichtet es schriftlich auf die Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 3), sind Nachwahlen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und 2 vorzunehmen.
(5) Dem Vorstand obliegen neben der Wahl des Vorsitzenden alle Aufgaben des Sozialhilfeverbandes, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ übertragen sind.
(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, über die Sitzungen des Gemeindevorstandes sinngemäß.
(2) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes hat nach dem Verhältniswahlrecht aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe folgender Grundsätze zu erfolgen:
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(3) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist in gleicherweise ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Hört ein Mitglied des Vorstandes auf, Mitglied eines Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde zu sein oder verzichtet es schriftlich auf die Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 3), sind Nachwahlen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und 2 vorzunehmen.
(5) Dem Vorstand obliegen neben der Wahl des Vorsitzenden alle Aufgaben des Sozialhilfeverbandes, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ übertragen sind.
(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, über die Sitzungen des Gemeindevorstandes sinngemäß.