§ 75 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Vorsitzende ist vom Vorstand aus dessen Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen§ 75 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen; er tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden an seine Stelle.

(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Sozialhilfeverbandes nach außen; ihm obliegen weiters die laufende Verwaltung und die Durchführung der Beschlüsse des Verbandsrates und des Vorstandes.

(3) Dem Vorsitzenden gebührt für seine Tätigkeit eine der Bedeutung dieses Amtes entsprechende Aufwandsentschädigung; sie darf monatlich 50 vH des Gehaltes eines Gemeindebediensteten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigen. Die Aufwandsentschädigung ist durch Verordnung des Vorstandes des Sozialhilfeverbandes festzusetzen. Diese Verordnung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl Nr 66/1998, über den Bürgermeister, wie insbesondere die Bestimmungen des § 23a für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden, die Einberufung von Sitzungen und deren Leitung, sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.2022
(1) Der Vorsitzende ist vom Vorstand aus dessen Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen§ 75 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen; er tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden an seine Stelle.

(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Sozialhilfeverbandes nach außen; ihm obliegen weiters die laufende Verwaltung und die Durchführung der Beschlüsse des Verbandsrates und des Vorstandes.

(3) Dem Vorsitzenden gebührt für seine Tätigkeit eine der Bedeutung dieses Amtes entsprechende Aufwandsentschädigung; sie darf monatlich 50 vH des Gehaltes eines Gemeindebediensteten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigen. Die Aufwandsentschädigung ist durch Verordnung des Vorstandes des Sozialhilfeverbandes festzusetzen. Diese Verordnung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl Nr 66/1998, über den Bürgermeister, wie insbesondere die Bestimmungen des § 23a für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden, die Einberufung von Sitzungen und deren Leitung, sinngemäß.

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