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(2) Der Verbandsrat hat die Bestimmungen des Abs. 1 sowie der §§ 72 Abs. 3, 73 Abs. 4, 74 Abs. 3 und 75 Abs. 6 mit einer Geschäftsordnung durchzuführen. In der Geschäftsordnung des Sozialhilfeverbandes sind auch Regelungen über die Tragung der aus der Besorgung der Geschäfte des Sozialhilfeverbandes erwachsenden Kosten zu treffen.
(3) Durch die Geschäftsordnung sind die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl Nr 66/1998, über den Haushalt der Gemeinde sowie über die Kontrolle und Gebarung sinngemäß durchzuführen.
(2) Der Verbandsrat hat die Bestimmungen des Abs. 1 sowie der §§ 72 Abs. 3, 73 Abs. 4, 74 Abs. 3 und 75 Abs. 6 mit einer Geschäftsordnung durchzuführen. In der Geschäftsordnung des Sozialhilfeverbandes sind auch Regelungen über die Tragung der aus der Besorgung der Geschäfte des Sozialhilfeverbandes erwachsenden Kosten zu treffen.
(3) Durch die Geschäftsordnung sind die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl Nr 66/1998, über den Haushalt der Gemeinde sowie über die Kontrolle und Gebarung sinngemäß durchzuführen.