§ 77 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der dem Sozialhilfeverband aus der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsende Aufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 § 77 K-MSGdes Finanzausgleichsgesetzes 2008 zu tragen seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben monatlich Vorauszahlungen auf den nach Abs. 1 zu erbringenden Beitrag in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Bedarfes zu leisten.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 06.03.2013 bis 31.12.2022
(1) Der dem Sozialhilfeverband aus der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsende Aufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 § 77 K-MSGdes Finanzausgleichsgesetzes 2008 zu tragen seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben monatlich Vorauszahlungen auf den nach Abs. 1 zu erbringenden Beitrag in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Bedarfes zu leisten.

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