§ 87 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt am 1§ 87 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Juli 2007 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Sozialhilfegesetz 1996, LGBl Nr 30, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr 44/2006, außer Kraft.

(2) Hilfe Suchenden, denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1996, LGBl Nr 30, Sozialhilfe gewährt wurde, sind diese Leistungen weiterhin zu gewähren, bis eine Neubemessung aufgrund dieses Gesetzes erfolgt ist. Ergibt sich aufgrund der Neubemessung, dass ein höherer Anspruch auf Geldleistung mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gebührt hätte, so ist der Differenzbetrag nachzuzahlen. Eine Neubemessung aller Dauerleistungen, die mit Bescheid nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1996, LGBl Nr 30, gewährt wurden, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

(3) Die Sozial- und Gesundheitssprengel, die aufgrund des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, LGBl Nr 30, gebildet wurden, gelten als Sozial- und Gesundheitssprengel im Sinne dieses Gesetzes. Die Organe der Sozial- und Gesundheitssprengel, die nach dem Sozialhilfegesetz 1996, LGBl Nr 30, gebildet wurden, gelten als Organe der Sozial- und Gesundheitssprengel nach diesem Gesetz.

(4) Der Sozialfonds, der nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1996, LGBl Nr 30, eingerichtet wurde, gilt als Mindestsicherungsbeirat im Sinne dieses Gesetzes. Das Kuratorium des Sozialfonds, das nach dem Sozialhilfegesetz 1996, LGBl Nr 30, gebildet wurde, gilt als Mindestsicherungsbeirat nach diesem Gesetz.

(5) Die Sozialhilfeverbände, die aufgrund des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, LGBl Nr 30, eingerichtet wurden, gelten als Sozialhilfeverbände im Sinne dieses Gesetzes. Die Organe der Sozialhilfeverbände, die nach dem Sozialhilfegesetz 1996, LGBl Nr 30, gebildet wurden, gelten als Organe der Sozialhilfeverbände nach diesem Gesetz.

(6) Verträge, die nach § 56 Abs. 4 und 5 Kärntner Sozialhilfegesetz 1996, LGBl Nr 30, abgeschlossen wurden, gelten als Verträge nach § 61 Abs. 5 und 7 dieses Gesetzes.

(7) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

(8) Das im Bedarfs- und Entwicklungsplan festgestellte Versorgungsdefizit (Anlage B Z 6 zur Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl Nr 1/1994) ist in allen Bereichen möglichst gleichmäßig abzudecken; dies hat in der Weise zu erfolgen, dass bis zum Jahr 2010 das gesamte Defizit abgedeckt wird.

(9) Im § 62 Abs. 1 und Abs. 6 lit. b wird der Hundertsatz “55 vH”

a)

für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 durch den Hundertsatz “58 vH” und

b)

für die Zeit vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 durch den Hundertsatz “56 vH” ersetzt.

(10) Der Mindeststandard nach § 12 Abs. 2 beträgt vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 480 Euro.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.2022
(1) Dieses Gesetz tritt am 1§ 87 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Juli 2007 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Sozialhilfegesetz 1996, LGBl Nr 30, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr 44/2006, außer Kraft.

(2) Hilfe Suchenden, denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1996, LGBl Nr 30, Sozialhilfe gewährt wurde, sind diese Leistungen weiterhin zu gewähren, bis eine Neubemessung aufgrund dieses Gesetzes erfolgt ist. Ergibt sich aufgrund der Neubemessung, dass ein höherer Anspruch auf Geldleistung mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gebührt hätte, so ist der Differenzbetrag nachzuzahlen. Eine Neubemessung aller Dauerleistungen, die mit Bescheid nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1996, LGBl Nr 30, gewährt wurden, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

(3) Die Sozial- und Gesundheitssprengel, die aufgrund des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, LGBl Nr 30, gebildet wurden, gelten als Sozial- und Gesundheitssprengel im Sinne dieses Gesetzes. Die Organe der Sozial- und Gesundheitssprengel, die nach dem Sozialhilfegesetz 1996, LGBl Nr 30, gebildet wurden, gelten als Organe der Sozial- und Gesundheitssprengel nach diesem Gesetz.

(4) Der Sozialfonds, der nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 1996, LGBl Nr 30, eingerichtet wurde, gilt als Mindestsicherungsbeirat im Sinne dieses Gesetzes. Das Kuratorium des Sozialfonds, das nach dem Sozialhilfegesetz 1996, LGBl Nr 30, gebildet wurde, gilt als Mindestsicherungsbeirat nach diesem Gesetz.

(5) Die Sozialhilfeverbände, die aufgrund des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, LGBl Nr 30, eingerichtet wurden, gelten als Sozialhilfeverbände im Sinne dieses Gesetzes. Die Organe der Sozialhilfeverbände, die nach dem Sozialhilfegesetz 1996, LGBl Nr 30, gebildet wurden, gelten als Organe der Sozialhilfeverbände nach diesem Gesetz.

(6) Verträge, die nach § 56 Abs. 4 und 5 Kärntner Sozialhilfegesetz 1996, LGBl Nr 30, abgeschlossen wurden, gelten als Verträge nach § 61 Abs. 5 und 7 dieses Gesetzes.

(7) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

(8) Das im Bedarfs- und Entwicklungsplan festgestellte Versorgungsdefizit (Anlage B Z 6 zur Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl Nr 1/1994) ist in allen Bereichen möglichst gleichmäßig abzudecken; dies hat in der Weise zu erfolgen, dass bis zum Jahr 2010 das gesamte Defizit abgedeckt wird.

(9) Im § 62 Abs. 1 und Abs. 6 lit. b wird der Hundertsatz “55 vH”

a)

für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 durch den Hundertsatz “58 vH” und

b)

für die Zeit vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 durch den Hundertsatz “56 vH” ersetzt.

(10) Der Mindeststandard nach § 12 Abs. 2 beträgt vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 480 Euro.

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