Anl. 1 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Art. I und Abs. 2 treten am 1. Oktober 2007 in Kraft. Wurde bereits ein Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2007/2008 nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 15/2007, in der Stammfassung, ausbezahlt, so gebührt dem Anspruchsberechtigten eine Nachzahlung über einen bestehenden Differenzbetrag.

(2) Die Grenzbeträge des § 34 Abs. 2 Kärntner Mindestsicherungsgesetz in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes betragen für die Heizperiode 2007/2008

a)

für die Gewährung des Heizkostenzuschusses in Höhe von 35 vH des nach § 12 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 15/2007, festgesetzten Betrages

1.

bei Alleinstehenden und Alleinerziehern 700,- Euro,

2.

bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen 1040,- Euro,

b)

für die Gewährung des Heizkostenzuschusses in Höhe von 20 vH des nach § 12 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 15/2007, festgesetzten Betrages

1.

bei Alleinstehenden und Alleinerziehern 1010,- Euro,

2.

bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen 1392,- Euro. Für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person erhöhen sich die Grenzbeträge nach lit. a Z 2 und lit. b Z 2 jeweils um 96,- Euro.

Artikel II

(LGBl Nr 52/2008)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) In § 62 Abs. 6 lit. b wird das Zitat “§ 61 Abs. 1 lit. a bis t” bis 31. Dezember 2008 durch das Zitat “§ 61 Abs. 1 lit. a bis t und x” ersetzt.

(4) Im § 62 Abs. 1 und Abs. 6 lit. b des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes in der im Einleitungssatz des Art. I angeführten Fassung wird der Hundertsatz “55 vH”

a)

für die Zeit vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2009 durch den Hundertsatz “54 vH” und

b)

für die Zeit vom 1. Jänner 2010 bis zum 31. Dezember 2010 durch den Hundertsatz “52 vH” ersetzt.

Artikel IV

(LGBl Nr 8/2010)

(1) Art. II und III dieses Gesetzes treten an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.(1.3.2010)

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (AbsAnl. 1) in Kraft gesetzt werden K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen.

(3) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren auf Zuerkennung von Mindestsicherung ist § 2 Abs. 3 lit. f des Kärntner Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 43/2006 und § 4 Abs. 3 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2008, anzuwenden.

(4) Hilfe Suchende, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2008, Dauerleistungen oder unmittelbar vor Inkrafttreten (Abs. 1) dieses Gesetzes mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Monate Einmalleistungen erhalten haben, sind diese Leistungen weiterzugewähren, bis eine Neubemessung der Leistungen im Hinblick auf Artikel III erfolgt. Eine Neubemessung aller Dauerleistungen sowie jener Einmalleistungen, die unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurden, hat innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu erfolgen. Ergibt die Neubemessung, dass nach diesem Gesetz geringere oder keine Kostenbeiträge einzuheben sind, so ist der nicht diesem Gesetz entsprechend bemessene Anteil des Kostenbeitrages zurückzuzahlen. Führt die Neubemessung zu einer Minderung der bisher erhaltenen Leistungen oder zu einer sonstigen Schlechterstellung eines Hilfesuchenden oder von Personen, die ihm gesetzlich zur Unterstützung oder zum Unterhalt verpflichtet sind, darf die Neubemessung frühestens an dem dem Inkrafttreten des Gesetzes (Abs. 1) folgenden vierten Monatsersten in Geltung gesetzt werden.

(5) Im § 62 Abs. 1 und Abs. 6 lit. b des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Artikel III, tritt ab Inkrafttreten des Art. III (Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2010 an die Stelle des Hundertsatzes „50 vH“ der Hundersatz „52 vH“.

(6) Der Mindeststandard nach § 12 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Artikels III, beträgt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Jahr 2010 632,50 Euro.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 23.02.2010 bis 31.12.2022
(1) Art. I und Abs. 2 treten am 1. Oktober 2007 in Kraft. Wurde bereits ein Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2007/2008 nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 15/2007, in der Stammfassung, ausbezahlt, so gebührt dem Anspruchsberechtigten eine Nachzahlung über einen bestehenden Differenzbetrag.

(2) Die Grenzbeträge des § 34 Abs. 2 Kärntner Mindestsicherungsgesetz in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes betragen für die Heizperiode 2007/2008

a)

für die Gewährung des Heizkostenzuschusses in Höhe von 35 vH des nach § 12 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 15/2007, festgesetzten Betrages

1.

bei Alleinstehenden und Alleinerziehern 700,- Euro,

2.

bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen 1040,- Euro,

b)

für die Gewährung des Heizkostenzuschusses in Höhe von 20 vH des nach § 12 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 15/2007, festgesetzten Betrages

1.

bei Alleinstehenden und Alleinerziehern 1010,- Euro,

2.

bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen 1392,- Euro. Für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person erhöhen sich die Grenzbeträge nach lit. a Z 2 und lit. b Z 2 jeweils um 96,- Euro.

Artikel II

(LGBl Nr 52/2008)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) In § 62 Abs. 6 lit. b wird das Zitat “§ 61 Abs. 1 lit. a bis t” bis 31. Dezember 2008 durch das Zitat “§ 61 Abs. 1 lit. a bis t und x” ersetzt.

(4) Im § 62 Abs. 1 und Abs. 6 lit. b des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes in der im Einleitungssatz des Art. I angeführten Fassung wird der Hundertsatz “55 vH”

a)

für die Zeit vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2009 durch den Hundertsatz “54 vH” und

b)

für die Zeit vom 1. Jänner 2010 bis zum 31. Dezember 2010 durch den Hundertsatz “52 vH” ersetzt.

Artikel IV

(LGBl Nr 8/2010)

(1) Art. II und III dieses Gesetzes treten an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.(1.3.2010)

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (AbsAnl. 1) in Kraft gesetzt werden K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen.

(3) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren auf Zuerkennung von Mindestsicherung ist § 2 Abs. 3 lit. f des Kärntner Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 43/2006 und § 4 Abs. 3 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2008, anzuwenden.

(4) Hilfe Suchende, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2008, Dauerleistungen oder unmittelbar vor Inkrafttreten (Abs. 1) dieses Gesetzes mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Monate Einmalleistungen erhalten haben, sind diese Leistungen weiterzugewähren, bis eine Neubemessung der Leistungen im Hinblick auf Artikel III erfolgt. Eine Neubemessung aller Dauerleistungen sowie jener Einmalleistungen, die unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurden, hat innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu erfolgen. Ergibt die Neubemessung, dass nach diesem Gesetz geringere oder keine Kostenbeiträge einzuheben sind, so ist der nicht diesem Gesetz entsprechend bemessene Anteil des Kostenbeitrages zurückzuzahlen. Führt die Neubemessung zu einer Minderung der bisher erhaltenen Leistungen oder zu einer sonstigen Schlechterstellung eines Hilfesuchenden oder von Personen, die ihm gesetzlich zur Unterstützung oder zum Unterhalt verpflichtet sind, darf die Neubemessung frühestens an dem dem Inkrafttreten des Gesetzes (Abs. 1) folgenden vierten Monatsersten in Geltung gesetzt werden.

(5) Im § 62 Abs. 1 und Abs. 6 lit. b des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Artikel III, tritt ab Inkrafttreten des Art. III (Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2010 an die Stelle des Hundertsatzes „50 vH“ der Hundersatz „52 vH“.

(6) Der Mindeststandard nach § 12 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Artikels III, beträgt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Jahr 2010 632,50 Euro.

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