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(2) Die Grenzbeträge des § 34 Abs. 2 Kärntner Mindestsicherungsgesetz in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes betragen für die Heizperiode 2007/2008
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Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) In § 62 Abs. 6 lit. b wird das Zitat “§ 61 Abs. 1 lit. a bis t” bis 31. Dezember 2008 durch das Zitat “§ 61 Abs. 1 lit. a bis t und x” ersetzt.
(4) Im § 62 Abs. 1 und Abs. 6 lit. b des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes in der im Einleitungssatz des Art. I angeführten Fassung wird der Hundertsatz “55 vH”
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Artikel IV
(1) Art. II und III dieses Gesetzes treten an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.(1.3.2010)
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (AbsAnl. 1) in Kraft gesetzt werden K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen.
(3) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren auf Zuerkennung von Mindestsicherung ist § 2 Abs. 3 lit. f des Kärntner Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 43/2006 und § 4 Abs. 3 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2008, anzuwenden.
(4) Hilfe Suchende, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2008, Dauerleistungen oder unmittelbar vor Inkrafttreten (Abs. 1) dieses Gesetzes mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Monate Einmalleistungen erhalten haben, sind diese Leistungen weiterzugewähren, bis eine Neubemessung der Leistungen im Hinblick auf Artikel III erfolgt. Eine Neubemessung aller Dauerleistungen sowie jener Einmalleistungen, die unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurden, hat innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu erfolgen. Ergibt die Neubemessung, dass nach diesem Gesetz geringere oder keine Kostenbeiträge einzuheben sind, so ist der nicht diesem Gesetz entsprechend bemessene Anteil des Kostenbeitrages zurückzuzahlen. Führt die Neubemessung zu einer Minderung der bisher erhaltenen Leistungen oder zu einer sonstigen Schlechterstellung eines Hilfesuchenden oder von Personen, die ihm gesetzlich zur Unterstützung oder zum Unterhalt verpflichtet sind, darf die Neubemessung frühestens an dem dem Inkrafttreten des Gesetzes (Abs. 1) folgenden vierten Monatsersten in Geltung gesetzt werden.
(5) Im § 62 Abs. 1 und Abs. 6 lit. b des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Artikel III, tritt ab Inkrafttreten des Art. III (Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2010 an die Stelle des Hundertsatzes „50 vH“ der Hundersatz „52 vH“.
(6) Der Mindeststandard nach § 12 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Artikels III, beträgt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Jahr 2010 632,50 Euro.
(2) Die Grenzbeträge des § 34 Abs. 2 Kärntner Mindestsicherungsgesetz in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes betragen für die Heizperiode 2007/2008
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Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) In § 62 Abs. 6 lit. b wird das Zitat “§ 61 Abs. 1 lit. a bis t” bis 31. Dezember 2008 durch das Zitat “§ 61 Abs. 1 lit. a bis t und x” ersetzt.
(4) Im § 62 Abs. 1 und Abs. 6 lit. b des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes in der im Einleitungssatz des Art. I angeführten Fassung wird der Hundertsatz “55 vH”
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Artikel IV
(1) Art. II und III dieses Gesetzes treten an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.(1.3.2010)
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (AbsAnl. 1) in Kraft gesetzt werden K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen.
(3) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren auf Zuerkennung von Mindestsicherung ist § 2 Abs. 3 lit. f des Kärntner Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 43/2006 und § 4 Abs. 3 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2008, anzuwenden.
(4) Hilfe Suchende, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2008, Dauerleistungen oder unmittelbar vor Inkrafttreten (Abs. 1) dieses Gesetzes mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Monate Einmalleistungen erhalten haben, sind diese Leistungen weiterzugewähren, bis eine Neubemessung der Leistungen im Hinblick auf Artikel III erfolgt. Eine Neubemessung aller Dauerleistungen sowie jener Einmalleistungen, die unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurden, hat innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu erfolgen. Ergibt die Neubemessung, dass nach diesem Gesetz geringere oder keine Kostenbeiträge einzuheben sind, so ist der nicht diesem Gesetz entsprechend bemessene Anteil des Kostenbeitrages zurückzuzahlen. Führt die Neubemessung zu einer Minderung der bisher erhaltenen Leistungen oder zu einer sonstigen Schlechterstellung eines Hilfesuchenden oder von Personen, die ihm gesetzlich zur Unterstützung oder zum Unterhalt verpflichtet sind, darf die Neubemessung frühestens an dem dem Inkrafttreten des Gesetzes (Abs. 1) folgenden vierten Monatsersten in Geltung gesetzt werden.
(5) Im § 62 Abs. 1 und Abs. 6 lit. b des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Artikel III, tritt ab Inkrafttreten des Art. III (Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2010 an die Stelle des Hundertsatzes „50 vH“ der Hundersatz „52 vH“.
(6) Der Mindeststandard nach § 12 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Artikels III, beträgt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Jahr 2010 632,50 Euro.