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(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Gesetz vom 7. Februar 1950 betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, LGBl. Nr. 13/1950, außer Kraft.
(3) (entfällt)
(4) Die Bediensteten der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt und der Agrarbezirksbehörde Villach werden dem Amt der Kärntner Landesregierung zur Erfüllung der Aufgaben der Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der Kärntner Landesregierung nach den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 und des Kärntner Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 1994 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Dienstrechtliche Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag getroffen werden, sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes(Abs. 1) wirksam werden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) tritt das Gesetz vom 7. Februar 1950 betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, LGBl. Nr. 13/1950, außer Kraft.
(3) (entfällt)
(4) Die Bediensteten der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt und der Agrarbezirksbehörde Villach werden dem Amt der Kärntner Landesregierung zur Erfüllung der Aufgaben der Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der Kärntner Landesregierung nach den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 und des Kärntner Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 1994 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Dienstrechtliche Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag getroffen werden, sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes(Abs. 1) wirksam werden.