§ 23 K-HeizG

Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Rauchfangkehrer nach § 20 ist verpflichtet, anlässlich der nach § 24 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, vorzunehmenden Sichtprüfung, bei Feuerungsanlagen iSd § 20 zweiter Satz unabhängig von einer Sichtprüfung, festzustellen, ob Kleinfeuerungsanlagen, die nach dem 25. Mai 1999 errichtet und in Betrieb genommen wurden, das Typenschild nach § 8 tragen und ob sie nach der technischen Dokumentation diesem Gesetz entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so hat der Rauchfangkehrer unverzüglich Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Ferner hat der Rauchfangkehrer festzustellen, ob die Überprüfungen nach § 22 durch Prüforgane durchgeführt worden sind, ob das Anlagendatenblatt und der Prüfbericht vorliegtvorliegen, und ob der vorliegende Prüfbericht bestätigt, dass die Heizungsanlage die vorgeschriebenen Betriebswerte einhält. Sie haben ferner das Brennstofflager auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe hin in Augenschein zu nehmen und gegebenenfalls auf die Unzulässigkeit des Verbrennens der gelagerten Brennstoffe hinzuweisen.

(2) Wurden die Überprüfungen nach § 22 vom EigentümerBetreiber der Heizungsanlage nicht durchgeführt, liegt kein Anlagendatenblatt oder kein Prüfbericht vor, weist das Anlagendatenblatt oder der Prüfbericht Mängel auf oder entspricht die Heizungsanlage nicht den Rechtsvorschriften, so hat der Rauchfangkehrer den EigentümerBetreiber der Heizungsanlage über die Verpflichtung zur Überprüfung der Heizungsanlage und über die Verpflichtung zur Mängelbehebung zu unterrichten. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen hat der Rauchfangkehrer auch den Bürgermeister schriftlich über diese Tatsachen zu verständigen.

(3) Nach Ablauf der nächsten Reinigungsfrist hat der Rauchfangkehrer neuerlich festzustellen, ob die Überprüfungen der Heizungsanlage nach § 22 durchgeführt worden sind, ob ein Anlagendatenblatt und ein Prüfbericht vorliegtvorliegen und ob die Mängel beseitigt wurden. Wurden die Überprüfungen nicht durchgeführt oder liegt kein Prüfbericht vor, so darf der Rauchfangkehrer die Überprüfungen mit Zustimmung des EigentümersBetreibers der Heizungsanlage durchführen. Stimmt der EigentümerBetreiber der Heizungsanlage der Überprüfung nicht zu oder hat der EigentümerBetreiber die Mängel an der Heizungsanlage nicht beseitigt, so hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Der Bürgermeister hat im Streitfall aufgrund der Anzeige des Rauchfangkehrers oder aufgrund eines Antrages des Eigentümers der Heizungsanlage mit Bescheid zu entscheiden, ob die Heizungsanlage zu überprüfen ist, und ob Mängel zu beseitigen sind. Der Bürgermeister hat dem Eigentümer erforderlichenfalls die Durchführung der Überprüfungen und eine Beseitigung allfälliger Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. § 26 Abs. 5 bis 7 gilt sinngemäß.

(4) Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 beseitigt, darf die Heizungsanlage ab Ende der Frist nicht mehr benützt werden.

(5) Verfügungsberechtigte, die zur Nutzung einer Heizungsanlage in ähnlicher Weise wie der Eigentümer ausschließlich berechtigt sind (Fruchtnießer, Pächter, Mieter), unterliegen anstelle des Eigentümers den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sowie §§ 20 und 22.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.03.2014 bis 28.02.2018

(1) Der Rauchfangkehrer nach § 20 ist verpflichtet, anlässlich der nach § 24 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, vorzunehmenden Sichtprüfung, bei Feuerungsanlagen iSd § 20 zweiter Satz unabhängig von einer Sichtprüfung, festzustellen, ob Kleinfeuerungsanlagen, die nach dem 25. Mai 1999 errichtet und in Betrieb genommen wurden, das Typenschild nach § 8 tragen und ob sie nach der technischen Dokumentation diesem Gesetz entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so hat der Rauchfangkehrer unverzüglich Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Ferner hat der Rauchfangkehrer festzustellen, ob die Überprüfungen nach § 22 durch Prüforgane durchgeführt worden sind, ob das Anlagendatenblatt und der Prüfbericht vorliegtvorliegen, und ob der vorliegende Prüfbericht bestätigt, dass die Heizungsanlage die vorgeschriebenen Betriebswerte einhält. Sie haben ferner das Brennstofflager auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe hin in Augenschein zu nehmen und gegebenenfalls auf die Unzulässigkeit des Verbrennens der gelagerten Brennstoffe hinzuweisen.

(2) Wurden die Überprüfungen nach § 22 vom EigentümerBetreiber der Heizungsanlage nicht durchgeführt, liegt kein Anlagendatenblatt oder kein Prüfbericht vor, weist das Anlagendatenblatt oder der Prüfbericht Mängel auf oder entspricht die Heizungsanlage nicht den Rechtsvorschriften, so hat der Rauchfangkehrer den EigentümerBetreiber der Heizungsanlage über die Verpflichtung zur Überprüfung der Heizungsanlage und über die Verpflichtung zur Mängelbehebung zu unterrichten. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen hat der Rauchfangkehrer auch den Bürgermeister schriftlich über diese Tatsachen zu verständigen.

(3) Nach Ablauf der nächsten Reinigungsfrist hat der Rauchfangkehrer neuerlich festzustellen, ob die Überprüfungen der Heizungsanlage nach § 22 durchgeführt worden sind, ob ein Anlagendatenblatt und ein Prüfbericht vorliegtvorliegen und ob die Mängel beseitigt wurden. Wurden die Überprüfungen nicht durchgeführt oder liegt kein Prüfbericht vor, so darf der Rauchfangkehrer die Überprüfungen mit Zustimmung des EigentümersBetreibers der Heizungsanlage durchführen. Stimmt der EigentümerBetreiber der Heizungsanlage der Überprüfung nicht zu oder hat der EigentümerBetreiber die Mängel an der Heizungsanlage nicht beseitigt, so hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Der Bürgermeister hat im Streitfall aufgrund der Anzeige des Rauchfangkehrers oder aufgrund eines Antrages des Eigentümers der Heizungsanlage mit Bescheid zu entscheiden, ob die Heizungsanlage zu überprüfen ist, und ob Mängel zu beseitigen sind. Der Bürgermeister hat dem Eigentümer erforderlichenfalls die Durchführung der Überprüfungen und eine Beseitigung allfälliger Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. § 26 Abs. 5 bis 7 gilt sinngemäß.

(4) Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 beseitigt, darf die Heizungsanlage ab Ende der Frist nicht mehr benützt werden.

(5) Verfügungsberechtigte, die zur Nutzung einer Heizungsanlage in ähnlicher Weise wie der Eigentümer ausschließlich berechtigt sind (Fruchtnießer, Pächter, Mieter), unterliegen anstelle des Eigentümers den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sowie §§ 20 und 22.

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