§ 23 K-HeizG

Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Rauchfangkehrer nach § 20 ist verpflichtet, anlässlich der nach § 24 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, vorzunehmenden Sichtprüfung, bei Feuerungsanlagen iSd § 20 zweiter Satz unabhängig von einer Sichtprüfung, festzustellen, ob Kleinfeuerungsanlagen, die nach dem 25. Mai 1999 errichtet und in Betrieb genommen wurden, das Typenschild nach § 8 tragen und ob sie nach der technischen Dokumentation diesem Gesetz entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so hat der Rauchfangkehrer unverzüglich Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Ferner hat der Rauchfangkehrer festzustellen, ob die Überprüfungen nach § 22 durch Prüforgane durchgeführt worden sind, ob der Prüfbericht vorliegt, und ob der vorliegende Prüfbericht bestätigt, dass die Heizungsanlage die vorgeschriebenen Betriebswerte einhält. Sie haben ferner das Brennstofflager auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe hin in Augenschein zu nehmen und gegebenenfalls auf die Unzulässigkeit des Verbrennens der gelagerten Brennstoffe hinzuweisen.

(2) Wurden die Überprüfungen nach § 22 vom Eigentümer der Heizungsanlage nicht durchgeführt, liegt kein Prüfbericht vor, weist der Prüfbericht Mängel auf oder entspricht die Heizungsanlage nicht den Rechtsvorschriften, so hat der Rauchfangkehrer den Eigentümer der Heizungsanlage über die Verpflichtung zur Überprüfung der Heizungsanlage und über die Verpflichtung zur Mängelbehebung zu unterrichten.

(3) Nach Ablauf der nächsten Reinigungsfrist hat der Rauchfangkehrer neuerlich festzustellen, ob die Überprüfungen der Heizungsanlage nach § 22 durchgeführt worden sind, ob ein Prüfbericht vorliegt und ob die Mängel beseitigt wurden. Wurden die Überprüfungen nicht durchgeführt oder liegt kein Prüfbericht vor, so darf der Rauchfangkehrer die Überprüfungen mit Zustimmung des Eigentümers der Heizungsanlage durchführen. Stimmt der Eigentümer der Heizungsanlage der Überprüfung nicht zu oder hat der Eigentümer die Mängel an der Heizungsanlage nicht beseitigt, so hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Der Bürgermeister hat im Streitfall aufgrund der Anzeige des Rauchfangkehrers oder aufgrund eines Antrages des Eigentümers der Heizungsanlage mit Bescheid zu entscheiden, ob die Heizungsanlage zu überprüfen ist, und ob Mängel zu beseitigen sind. Der Bürgermeister hat dem Eigentümer erforderlichenfalls die Durchführung der Überprüfungen und eine Beseitigung allfälliger Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. § 26 Abs. 5 bis 7 gilt sinngemäß.

(4) Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 beseitigt, darf die Heizungsanlage ab Ende der Frist nicht mehr benützt werden.

(5) Verfügungsberechtigte, die zur Nutzung einer Heizungsanlage in ähnlicher Weise wie der Eigentümer ausschließlich berechtigt sind (Fruchtnießer, Pächter, Mieter), unterliegen anstelle des Eigentümers den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sowie §§ 20 und 22.

  1. (1)Absatz einsDer Rauchfangkehrer nach § 20 ist verpflichtet, anlässlich der nach § 24 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, vorzunehmenden Sichtprüfung, bei Feuerungsanlagen iSd § 20 zweiter Satz unabhängig von einer Sichtprüfung, festzustellen, ob Kleinfeuerungsanlagen, die nach dem 25. Mai 1999 errichtet und in Betrieb genommen wurden, das Typenschild nach § 8 tragen und ob sie nach der technischen Dokumentation diesem Gesetz entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so hat der Rauchfangkehrer unverzüglich Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Ferner hat der Rauchfangkehrer festzustellen, ob die Überprüfungen nach § 22 durch Prüforgane durchgeführt worden sind, ob das Anlagendatenblatt und der Prüfbericht vorliegen, und ob der vorliegende Prüfbericht bestätigt, dass die Heizungsanlage die vorgeschriebenen Betriebswerte einhält. Sie haben ferner das Brennstofflager auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe hin in Augenschein zu nehmen und gegebenenfalls auf die Unzulässigkeit des Verbrennens der gelagerten Brennstoffe hinzuweisen.Der Rauchfangkehrer nach Paragraph 20, ist verpflichtet, anlässlich der nach Paragraph 24, der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2000,, vorzunehmenden Sichtprüfung, bei Feuerungsanlagen iSd Paragraph 20, zweiter Satz unabhängig von einer Sichtprüfung, festzustellen, ob Kleinfeuerungsanlagen, die nach dem 25. Mai 1999 errichtet und in Betrieb genommen wurden, das Typenschild nach Paragraph 8, tragen und ob sie nach der technischen Dokumentation diesem Gesetz entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so hat der Rauchfangkehrer unverzüglich Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Ferner hat der Rauchfangkehrer festzustellen, ob die Überprüfungen nach Paragraph 22, durch Prüforgane durchgeführt worden sind, ob das Anlagendatenblatt und der Prüfbericht vorliegen, und ob der vorliegende Prüfbericht bestätigt, dass die Heizungsanlage die vorgeschriebenen Betriebswerte einhält. Sie haben ferner das Brennstofflager auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe hin in Augenschein zu nehmen und gegebenenfalls auf die Unzulässigkeit des Verbrennens der gelagerten Brennstoffe hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Wurden die Überprüfungen nach § 22 vom Betreiber der Heizungsanlage nicht durchgeführt, liegt kein Anlagendatenblatt oder kein Prüfbericht vor, weist das Anlagendatenblatt oder der Prüfbericht Mängel auf oder entspricht die Heizungsanlage nicht den Rechtsvorschriften, so hat der Rauchfangkehrer den Betreiber der Heizungsanlage über die Verpflichtung zur Überprüfung der Heizungsanlage und über die Verpflichtung zur Mängelbehebung zu unterrichten. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen hat der Rauchfangkehrer auch den Bürgermeister schriftlich über diese Tatsachen zu verständigen.Wurden die Überprüfungen nach Paragraph 22, vom Betreiber der Heizungsanlage nicht durchgeführt, liegt kein Anlagendatenblatt oder kein Prüfbericht vor, weist das Anlagendatenblatt oder der Prüfbericht Mängel auf oder entspricht die Heizungsanlage nicht den Rechtsvorschriften, so hat der Rauchfangkehrer den Betreiber der Heizungsanlage über die Verpflichtung zur Überprüfung der Heizungsanlage und über die Verpflichtung zur Mängelbehebung zu unterrichten. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen hat der Rauchfangkehrer auch den Bürgermeister schriftlich über diese Tatsachen zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Nach Ablauf der nächsten Reinigungsfrist hat der Rauchfangkehrer neuerlich festzustellen, ob die Überprüfungen der Heizungsanlage nach § 22 durchgeführt worden sind, ob ein Anlagendatenblatt und ein Prüfbericht vorliegen und ob die Mängel beseitigt wurden. Wurden die Überprüfungen nicht durchgeführt oder liegt kein Prüfbericht vor, so darf der Rauchfangkehrer die Überprüfungen mit Zustimmung des Betreibers der Heizungsanlage durchführen. Stimmt der Betreiber der Heizungsanlage der Überprüfung nicht zu oder hat der Betreiber die Mängel an der Heizungsanlage nicht beseitigt, so hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.Nach Ablauf der nächsten Reinigungsfrist hat der Rauchfangkehrer neuerlich festzustellen, ob die Überprüfungen der Heizungsanlage nach Paragraph 22, durchgeführt worden sind, ob ein Anlagendatenblatt und ein Prüfbericht vorliegen und ob die Mängel beseitigt wurden. Wurden die Überprüfungen nicht durchgeführt oder liegt kein Prüfbericht vor, so darf der Rauchfangkehrer die Überprüfungen mit Zustimmung des Betreibers der Heizungsanlage durchführen. Stimmt der Betreiber der Heizungsanlage der Überprüfung nicht zu oder hat der Betreiber die Mängel an der Heizungsanlage nicht beseitigt, so hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.03.2014 bis 28.02.2018
(1) Der Rauchfangkehrer nach § 20 ist verpflichtet, anlässlich der nach § 24 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, vorzunehmenden Sichtprüfung, bei Feuerungsanlagen iSd § 20 zweiter Satz unabhängig von einer Sichtprüfung, festzustellen, ob Kleinfeuerungsanlagen, die nach dem 25. Mai 1999 errichtet und in Betrieb genommen wurden, das Typenschild nach § 8 tragen und ob sie nach der technischen Dokumentation diesem Gesetz entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so hat der Rauchfangkehrer unverzüglich Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Ferner hat der Rauchfangkehrer festzustellen, ob die Überprüfungen nach § 22 durch Prüforgane durchgeführt worden sind, ob der Prüfbericht vorliegt, und ob der vorliegende Prüfbericht bestätigt, dass die Heizungsanlage die vorgeschriebenen Betriebswerte einhält. Sie haben ferner das Brennstofflager auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe hin in Augenschein zu nehmen und gegebenenfalls auf die Unzulässigkeit des Verbrennens der gelagerten Brennstoffe hinzuweisen.

(2) Wurden die Überprüfungen nach § 22 vom Eigentümer der Heizungsanlage nicht durchgeführt, liegt kein Prüfbericht vor, weist der Prüfbericht Mängel auf oder entspricht die Heizungsanlage nicht den Rechtsvorschriften, so hat der Rauchfangkehrer den Eigentümer der Heizungsanlage über die Verpflichtung zur Überprüfung der Heizungsanlage und über die Verpflichtung zur Mängelbehebung zu unterrichten.

(3) Nach Ablauf der nächsten Reinigungsfrist hat der Rauchfangkehrer neuerlich festzustellen, ob die Überprüfungen der Heizungsanlage nach § 22 durchgeführt worden sind, ob ein Prüfbericht vorliegt und ob die Mängel beseitigt wurden. Wurden die Überprüfungen nicht durchgeführt oder liegt kein Prüfbericht vor, so darf der Rauchfangkehrer die Überprüfungen mit Zustimmung des Eigentümers der Heizungsanlage durchführen. Stimmt der Eigentümer der Heizungsanlage der Überprüfung nicht zu oder hat der Eigentümer die Mängel an der Heizungsanlage nicht beseitigt, so hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Der Bürgermeister hat im Streitfall aufgrund der Anzeige des Rauchfangkehrers oder aufgrund eines Antrages des Eigentümers der Heizungsanlage mit Bescheid zu entscheiden, ob die Heizungsanlage zu überprüfen ist, und ob Mängel zu beseitigen sind. Der Bürgermeister hat dem Eigentümer erforderlichenfalls die Durchführung der Überprüfungen und eine Beseitigung allfälliger Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. § 26 Abs. 5 bis 7 gilt sinngemäß.

(4) Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 beseitigt, darf die Heizungsanlage ab Ende der Frist nicht mehr benützt werden.

(5) Verfügungsberechtigte, die zur Nutzung einer Heizungsanlage in ähnlicher Weise wie der Eigentümer ausschließlich berechtigt sind (Fruchtnießer, Pächter, Mieter), unterliegen anstelle des Eigentümers den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sowie §§ 20 und 22.

  1. (1)Absatz einsDer Rauchfangkehrer nach § 20 ist verpflichtet, anlässlich der nach § 24 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, vorzunehmenden Sichtprüfung, bei Feuerungsanlagen iSd § 20 zweiter Satz unabhängig von einer Sichtprüfung, festzustellen, ob Kleinfeuerungsanlagen, die nach dem 25. Mai 1999 errichtet und in Betrieb genommen wurden, das Typenschild nach § 8 tragen und ob sie nach der technischen Dokumentation diesem Gesetz entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so hat der Rauchfangkehrer unverzüglich Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Ferner hat der Rauchfangkehrer festzustellen, ob die Überprüfungen nach § 22 durch Prüforgane durchgeführt worden sind, ob das Anlagendatenblatt und der Prüfbericht vorliegen, und ob der vorliegende Prüfbericht bestätigt, dass die Heizungsanlage die vorgeschriebenen Betriebswerte einhält. Sie haben ferner das Brennstofflager auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe hin in Augenschein zu nehmen und gegebenenfalls auf die Unzulässigkeit des Verbrennens der gelagerten Brennstoffe hinzuweisen.Der Rauchfangkehrer nach Paragraph 20, ist verpflichtet, anlässlich der nach Paragraph 24, der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2000,, vorzunehmenden Sichtprüfung, bei Feuerungsanlagen iSd Paragraph 20, zweiter Satz unabhängig von einer Sichtprüfung, festzustellen, ob Kleinfeuerungsanlagen, die nach dem 25. Mai 1999 errichtet und in Betrieb genommen wurden, das Typenschild nach Paragraph 8, tragen und ob sie nach der technischen Dokumentation diesem Gesetz entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so hat der Rauchfangkehrer unverzüglich Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Ferner hat der Rauchfangkehrer festzustellen, ob die Überprüfungen nach Paragraph 22, durch Prüforgane durchgeführt worden sind, ob das Anlagendatenblatt und der Prüfbericht vorliegen, und ob der vorliegende Prüfbericht bestätigt, dass die Heizungsanlage die vorgeschriebenen Betriebswerte einhält. Sie haben ferner das Brennstofflager auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe hin in Augenschein zu nehmen und gegebenenfalls auf die Unzulässigkeit des Verbrennens der gelagerten Brennstoffe hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Wurden die Überprüfungen nach § 22 vom Betreiber der Heizungsanlage nicht durchgeführt, liegt kein Anlagendatenblatt oder kein Prüfbericht vor, weist das Anlagendatenblatt oder der Prüfbericht Mängel auf oder entspricht die Heizungsanlage nicht den Rechtsvorschriften, so hat der Rauchfangkehrer den Betreiber der Heizungsanlage über die Verpflichtung zur Überprüfung der Heizungsanlage und über die Verpflichtung zur Mängelbehebung zu unterrichten. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen hat der Rauchfangkehrer auch den Bürgermeister schriftlich über diese Tatsachen zu verständigen.Wurden die Überprüfungen nach Paragraph 22, vom Betreiber der Heizungsanlage nicht durchgeführt, liegt kein Anlagendatenblatt oder kein Prüfbericht vor, weist das Anlagendatenblatt oder der Prüfbericht Mängel auf oder entspricht die Heizungsanlage nicht den Rechtsvorschriften, so hat der Rauchfangkehrer den Betreiber der Heizungsanlage über die Verpflichtung zur Überprüfung der Heizungsanlage und über die Verpflichtung zur Mängelbehebung zu unterrichten. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen hat der Rauchfangkehrer auch den Bürgermeister schriftlich über diese Tatsachen zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Nach Ablauf der nächsten Reinigungsfrist hat der Rauchfangkehrer neuerlich festzustellen, ob die Überprüfungen der Heizungsanlage nach § 22 durchgeführt worden sind, ob ein Anlagendatenblatt und ein Prüfbericht vorliegen und ob die Mängel beseitigt wurden. Wurden die Überprüfungen nicht durchgeführt oder liegt kein Prüfbericht vor, so darf der Rauchfangkehrer die Überprüfungen mit Zustimmung des Betreibers der Heizungsanlage durchführen. Stimmt der Betreiber der Heizungsanlage der Überprüfung nicht zu oder hat der Betreiber die Mängel an der Heizungsanlage nicht beseitigt, so hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.Nach Ablauf der nächsten Reinigungsfrist hat der Rauchfangkehrer neuerlich festzustellen, ob die Überprüfungen der Heizungsanlage nach Paragraph 22, durchgeführt worden sind, ob ein Anlagendatenblatt und ein Prüfbericht vorliegen und ob die Mängel beseitigt wurden. Wurden die Überprüfungen nicht durchgeführt oder liegt kein Prüfbericht vor, so darf der Rauchfangkehrer die Überprüfungen mit Zustimmung des Betreibers der Heizungsanlage durchführen. Stimmt der Betreiber der Heizungsanlage der Überprüfung nicht zu oder hat der Betreiber die Mängel an der Heizungsanlage nicht beseitigt, so hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten