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(2) Die Überprüfung von Heizungsanlagen darf nur durch Personen erfolgen, die zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis iSd der RL 2010/31/EU (Gesamtenergieeffizienz-RL) stehen.
(3) Die zur Überprüfung von Heizungsanlagen berechtigten Fachunternehmen und -personen haben sich mit den nach dem Stand der Technik notwendigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zur sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Prüforgane haben hinsichtlich ihrer Kenntnisse nach § 24 Abs. 4 entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.
(4) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.
(5) Die bei Überprüfungen eingesetzten Messgeräte sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und sodann mindestens einmal pro Jahr auf ihre Eignung und Messgenauigkeit nach den einschlägigen technischen Vorschriften überprüfen zu lassen. Die Prüfberichte sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(6) Auf Verlangen sind der Landesregierung Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung von Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Bei festgestellten Verstößen hat die Landesregierung nach der Einräumung einer Möglichkeit zur Rechtfertigung die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Wurden Verpflichtungen nicht eingehalten, ist die Gemeinde davon in Kenntnis zu setzen, die erforderlichenfalls auch die Verfügungsberechtigten der betreffenden Heizungsanlagen darüber zu verständigen hat. Bei einer wiederholten Verletzung von Verpflichtungen ist die zur Überwachung der Berechtigungsausübung zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen.
(7) Die Landesregierung hat einem Fachunternehmen bzw. einer Fachperson mit Bescheid die Prüfnummer zu entziehen, wenn
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In diesen Fällen hat die Landesregierung die Eintragung im Verzeichnis nach Abs. 1 zu streichen.In diesen Fällen hat die Landesregierung die Eintragung im Verzeichnis nach Absatz eins, zu streichen.
(2) Die Überprüfung von Heizungsanlagen darf nur durch Personen erfolgen, die zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis iSd der RL 2010/31/EU (Gesamtenergieeffizienz-RL) stehen.
(3) Die zur Überprüfung von Heizungsanlagen berechtigten Fachunternehmen und -personen haben sich mit den nach dem Stand der Technik notwendigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zur sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Prüforgane haben hinsichtlich ihrer Kenntnisse nach § 24 Abs. 4 entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.
(4) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.
(5) Die bei Überprüfungen eingesetzten Messgeräte sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und sodann mindestens einmal pro Jahr auf ihre Eignung und Messgenauigkeit nach den einschlägigen technischen Vorschriften überprüfen zu lassen. Die Prüfberichte sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(6) Auf Verlangen sind der Landesregierung Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung von Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Bei festgestellten Verstößen hat die Landesregierung nach der Einräumung einer Möglichkeit zur Rechtfertigung die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Wurden Verpflichtungen nicht eingehalten, ist die Gemeinde davon in Kenntnis zu setzen, die erforderlichenfalls auch die Verfügungsberechtigten der betreffenden Heizungsanlagen darüber zu verständigen hat. Bei einer wiederholten Verletzung von Verpflichtungen ist die zur Überwachung der Berechtigungsausübung zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen.
(7) Die Landesregierung hat einem Fachunternehmen bzw. einer Fachperson mit Bescheid die Prüfnummer zu entziehen, wenn
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In diesen Fällen hat die Landesregierung die Eintragung im Verzeichnis nach Abs. 1 zu streichen.In diesen Fällen hat die Landesregierung die Eintragung im Verzeichnis nach Absatz eins, zu streichen.