§ 26 K-HeizG

Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Organe der Behörde und deren Beauftragte sind ermächtigt, Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten und sonstige Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß zur Überprüfung von Heizungsanlagen und zur Überwachung der Einhaltung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu betreten, Heizungsanlagen und Bauteile von Heizungsanlagen sowie deren Brennstofflager jederzeit zu besichtigen und auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen zu überprüfen, Messgeräte anzubringen sowie Messungen vorzunehmen; ferner sind sie berechtigt, Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen können.

(2) Die über Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten und sonstige Anlagen Verfügungsberechtigten haben den Behörden und deren Beauftragten die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(3) Der Betreiber der Heizungsanlage hat nachzuweisen, dass die für die Heizungsanlage bestimmten Brennstoffe den Anforderungen der Verordnung nach § 21 entsprechen. Der Verfügungsberechtigte hat ferner Stoffe, die nach dieser Verordnung in Heizungsanlagen nicht verbrannt werden dürfen, offenkundig aber zu diesem Zweck vorbereitet sind, auf behördlichen Auftrag zu entfernen.

(4) Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen mit Bescheid deren Abstellung und die Beseitigung allfälliger Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.

(5) Nach Behebung der Mängel ist die Heizungsanlage innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung durch die Behörde zu unterziehen. Der Umfang der Prüfung hat dabei insbesondere die behobenen Mängel zu umfassen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung der Mängel ist die Stilllegung der Heizungsanlage aufzutragen.

(6) Bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen hat die Behörde auf Kosten des Betreibers der Heizungsanlage jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. SolcheDie Behörde hat mittelgroße Feuerungsanlagen bis zur Behebung der Mängel stillzulegen, wenn die festgestellten Mängel zu einer erheblichen Verschlechterung der Luftqualität vor Ort führen und wenn die Stilllegung nicht unverhältnismäßig ist. Maßnahmen nach den vorhergehenden Bestimmungen können ohne vorausgehendes Verfahren getroffen werden. Sie sind von der Behörde aufzuheben, wenn der Grund für die getroffene Maßnahme weggefallen ist.

(7) Die Landesregierung hat mit Verordnung näher zu regeln, welche Fristen zur Mängelbehebung iSd Abs. 4 als angemessen anzusehen sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob zur Mängelbehebung eine Wartung oder Reparatur oder die Erneuerung eines wesentlichen Bauteiles der Anlage erforderlich ist, und in welchem Ausmaß die vorgeschriebenen Betriebswerte überschritten werden. Für im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Verordnung bereits rechtmäßig errichtete Heizungsanlagen dürfen längere Fristen zur Mängelbehebung festgesetzt werden, wenn

a)

dies wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der Rechtsvorschriften und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt ist, oder

b)

die gesamte Heizungsanlage zu erneuern ist.

  1. a)

Stand vor dem 27.06.2022

In Kraft vom 01.03.2018 bis 27.06.2022

(1) Die Organe der Behörde und deren Beauftragte sind ermächtigt, Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten und sonstige Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß zur Überprüfung von Heizungsanlagen und zur Überwachung der Einhaltung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu betreten, Heizungsanlagen und Bauteile von Heizungsanlagen sowie deren Brennstofflager jederzeit zu besichtigen und auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen zu überprüfen, Messgeräte anzubringen sowie Messungen vorzunehmen; ferner sind sie berechtigt, Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen können.

(2) Die über Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten und sonstige Anlagen Verfügungsberechtigten haben den Behörden und deren Beauftragten die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(3) Der Betreiber der Heizungsanlage hat nachzuweisen, dass die für die Heizungsanlage bestimmten Brennstoffe den Anforderungen der Verordnung nach § 21 entsprechen. Der Verfügungsberechtigte hat ferner Stoffe, die nach dieser Verordnung in Heizungsanlagen nicht verbrannt werden dürfen, offenkundig aber zu diesem Zweck vorbereitet sind, auf behördlichen Auftrag zu entfernen.

(4) Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen mit Bescheid deren Abstellung und die Beseitigung allfälliger Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.

(5) Nach Behebung der Mängel ist die Heizungsanlage innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung durch die Behörde zu unterziehen. Der Umfang der Prüfung hat dabei insbesondere die behobenen Mängel zu umfassen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung der Mängel ist die Stilllegung der Heizungsanlage aufzutragen.

(6) Bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen hat die Behörde auf Kosten des Betreibers der Heizungsanlage jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. SolcheDie Behörde hat mittelgroße Feuerungsanlagen bis zur Behebung der Mängel stillzulegen, wenn die festgestellten Mängel zu einer erheblichen Verschlechterung der Luftqualität vor Ort führen und wenn die Stilllegung nicht unverhältnismäßig ist. Maßnahmen nach den vorhergehenden Bestimmungen können ohne vorausgehendes Verfahren getroffen werden. Sie sind von der Behörde aufzuheben, wenn der Grund für die getroffene Maßnahme weggefallen ist.

(7) Die Landesregierung hat mit Verordnung näher zu regeln, welche Fristen zur Mängelbehebung iSd Abs. 4 als angemessen anzusehen sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob zur Mängelbehebung eine Wartung oder Reparatur oder die Erneuerung eines wesentlichen Bauteiles der Anlage erforderlich ist, und in welchem Ausmaß die vorgeschriebenen Betriebswerte überschritten werden. Für im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Verordnung bereits rechtmäßig errichtete Heizungsanlagen dürfen längere Fristen zur Mängelbehebung festgesetzt werden, wenn

a)

dies wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der Rechtsvorschriften und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt ist, oder

b)

die gesamte Heizungsanlage zu erneuern ist.

  1. a)

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