§ 2 K-LSchAG (weggefallen)

Kärntner Landes-Schulaufsichtsgesetz 1992 - K-LSchAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann; er führt im Kollegium des Landesschulrates den Vorsitz und hat beschließende Stimme (§ 6 Abs. 1 § 2 K-LSchAGund § 7 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes) seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 10.07.1992 bis 31.12.2018
Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann; er führt im Kollegium des Landesschulrates den Vorsitz und hat beschließende Stimme (§ 6 Abs. 1 § 2 K-LSchAGund § 7 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes) seit 31.12.2018 weggefallen.

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