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(2) Der Amtsführende Präsident tritt in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident des Landesschulrates nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle (§ 6 Abs. 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes).
(3) Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates ist, an den Sitzungen des Kollegiums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Ist der Amtsführende Präsident Mitglied mit beschließender Stimme und führt er den Vorsitz, so tritt an seine Stelle als Mitglied mit beschließender Stimme ein Ersatzmitglied, das derselben Fraktion wie der Landeshauptmann angehört.
(2) Der Amtsführende Präsident tritt in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident des Landesschulrates nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle (§ 6 Abs. 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes).
(3) Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates ist, an den Sitzungen des Kollegiums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Ist der Amtsführende Präsident Mitglied mit beschließender Stimme und führt er den Vorsitz, so tritt an seine Stelle als Mitglied mit beschließender Stimme ein Ersatzmitglied, das derselben Fraktion wie der Landeshauptmann angehört.