§ 4 K-LSchAG (weggefallen)

Kärntner Landes-Schulaufsichtsgesetz 1992 - K-LSchAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Präsident des Landesschulrates hat einen Vizepräsidenten zu bestellen§ 4 K-LSchAG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Bestellung des Vizepräsidenten hat auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates zu erfolgen; gehört jedoch der Präsident des Landesschulrates nicht der stärksten Fraktion des Kollegiums an, so ist der Vizepräsident auf Vorschlag der stärksten Fraktion zu bestellen.

(3) Dem Vizepräsidenten steht das Recht der Akteneinsicht und der Beratung in allen Angelegenheiten des Landesschulrates zu (§ 6 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes). Sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums ist, ist er berechtigt, an den Sitzungen des Kollegiums mit beratender Stimme teilzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 10.07.1992 bis 31.12.2018
(1) Der Präsident des Landesschulrates hat einen Vizepräsidenten zu bestellen§ 4 K-LSchAG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Bestellung des Vizepräsidenten hat auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates zu erfolgen; gehört jedoch der Präsident des Landesschulrates nicht der stärksten Fraktion des Kollegiums an, so ist der Vizepräsident auf Vorschlag der stärksten Fraktion zu bestellen.

(3) Dem Vizepräsidenten steht das Recht der Akteneinsicht und der Beratung in allen Angelegenheiten des Landesschulrates zu (§ 6 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes). Sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums ist, ist er berechtigt, an den Sitzungen des Kollegiums mit beratender Stimme teilzunehmen.

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