§ 5b K-LSchAG (weggefallen)

Kärntner Landes-Schulaufsichtsgesetz 1992 - K-LSchAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die aus dem Kreis der Lehrerschaft (§ 5 Abs. 2§ 5b K-LSchAG) bestellten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates mit beschließender Stimme werden im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten, die derselben Fraktion wie die Vertretenen angehören und die aus dem Kreis der Lehrerschaft zu Ersatzmitgliedern bestellt worden sind seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die aus dem Kreis der Väter und Mütter schulbesuchender Kinder (§ 5 Abs. 2) bestellten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates mit beschließender Stimme werden im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten, die derselben Fraktion wie die Vertretenen angehören, und die aus dem Kreis der Väter und Mütter schulbesuchender Kinder zu Ersatzmitgliedern bestellt worden sind.

(3) Wurden Personen zu Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates mit beschließender Stimme bestellt, die weder dem Kreis der Lehrerschaft noch dem Kreis der Väter und Mütter schulbesuchender Kinder angehören, so werden diese Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten, die derselben Fraktion wie die Vertretenen angehören.

(4) Im Verhinderungsfall hat der Verhinderte für seine Vertretung zu sorgen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 10.07.1992 bis 31.12.2018
(1) Die aus dem Kreis der Lehrerschaft (§ 5 Abs. 2§ 5b K-LSchAG) bestellten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates mit beschließender Stimme werden im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten, die derselben Fraktion wie die Vertretenen angehören und die aus dem Kreis der Lehrerschaft zu Ersatzmitgliedern bestellt worden sind seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die aus dem Kreis der Väter und Mütter schulbesuchender Kinder (§ 5 Abs. 2) bestellten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates mit beschließender Stimme werden im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten, die derselben Fraktion wie die Vertretenen angehören, und die aus dem Kreis der Väter und Mütter schulbesuchender Kinder zu Ersatzmitgliedern bestellt worden sind.

(3) Wurden Personen zu Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates mit beschließender Stimme bestellt, die weder dem Kreis der Lehrerschaft noch dem Kreis der Väter und Mütter schulbesuchender Kinder angehören, so werden diese Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten, die derselben Fraktion wie die Vertretenen angehören.

(4) Im Verhinderungsfall hat der Verhinderte für seine Vertretung zu sorgen.

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