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(2) Mit beratender Stimme gehören dem Kollegium des Landesschulrates ferner an:
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(3) Die Mitglieder nach Abs§ 6 K-LSchAG seit 31.12.2018 weggefallen. 2 lit. a Z 1 und Z 2 sind von den Kirchen und die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a Z 3 bis Z 6 von den jeweiligen Kammern zu entsenden. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a Z 7, Abs. 2 lit. c und Abs. 2 lit. d sind von der Landesregierung zu bestellen; die Landesregierung hat hierbei auf die Vorschläge von repräsentativen Vereinigungen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten, die ihrem satzungsmäßigen Zweck nach Volkgruppeninteressen vertreten, sowie auf die Vorschläge landesweiter Interessenvertretungen von Eltern und landesweiter Berufsvertretungen von Lehrern Bedacht zu nehmen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b sind von der Landesschülervertretung aus ihrer Mitte zu entsenden. Für jedes Mitglied nach Abs. 1 und Abs. 2 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden oder zu bestellen. Der Vertreter und sein Ersatzmitglied sind dem Präsidenten des Landesschulrates bekanntzugeben. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs. 1 richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt. Im Verhinderungsfall hat der Verhinderte für seine Vertretung zu sorgen.
(3a) Kommen die in Abs. 2 lit. a Z 1 bis Z 6 und die in Abs. 2 lit. b genannten Stellen oder die Landesregierung hinsichtlich der Mitglieder nach Abs. 2 lit. a Z 7, Abs. 2 lit. c und Abs. 2 lit. d ihrem Recht zur Entsendung oder Bestellung binnen angemessener, vom Präsidenten des Landesschulrates festzusetzender Frist, nicht nach, kann das Kollegium des Landesschulrates ohne Bedachtnahme auf deren Bestellungs- und Entsendungsrechte die Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellen.
(4) Die Mitglieder der Landesschülervertretung (Abs. 2 lit. b) haben in den Angelegenheiten beratende Stimme, die den Aufgaben der Schülervertretungen nach § 3 Z 1 bis 8 des Schülervertretungengesetzes entsprechen.
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(2) Mit beratender Stimme gehören dem Kollegium des Landesschulrates ferner an:
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(3) Die Mitglieder nach Abs§ 6 K-LSchAG seit 31.12.2018 weggefallen. 2 lit. a Z 1 und Z 2 sind von den Kirchen und die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a Z 3 bis Z 6 von den jeweiligen Kammern zu entsenden. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a Z 7, Abs. 2 lit. c und Abs. 2 lit. d sind von der Landesregierung zu bestellen; die Landesregierung hat hierbei auf die Vorschläge von repräsentativen Vereinigungen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten, die ihrem satzungsmäßigen Zweck nach Volkgruppeninteressen vertreten, sowie auf die Vorschläge landesweiter Interessenvertretungen von Eltern und landesweiter Berufsvertretungen von Lehrern Bedacht zu nehmen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b sind von der Landesschülervertretung aus ihrer Mitte zu entsenden. Für jedes Mitglied nach Abs. 1 und Abs. 2 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden oder zu bestellen. Der Vertreter und sein Ersatzmitglied sind dem Präsidenten des Landesschulrates bekanntzugeben. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs. 1 richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt. Im Verhinderungsfall hat der Verhinderte für seine Vertretung zu sorgen.
(3a) Kommen die in Abs. 2 lit. a Z 1 bis Z 6 und die in Abs. 2 lit. b genannten Stellen oder die Landesregierung hinsichtlich der Mitglieder nach Abs. 2 lit. a Z 7, Abs. 2 lit. c und Abs. 2 lit. d ihrem Recht zur Entsendung oder Bestellung binnen angemessener, vom Präsidenten des Landesschulrates festzusetzender Frist, nicht nach, kann das Kollegium des Landesschulrates ohne Bedachtnahme auf deren Bestellungs- und Entsendungsrechte die Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellen.
(4) Die Mitglieder der Landesschülervertretung (Abs. 2 lit. b) haben in den Angelegenheiten beratende Stimme, die den Aufgaben der Schülervertretungen nach § 3 Z 1 bis 8 des Schülervertretungengesetzes entsprechen.