§ 7 K-LSchAG (weggefallen)

Kärntner Landes-Schulaufsichtsgesetz 1992 - K-LSchAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebühren der Bedeutung ihrer Stellung und dem Umfang ihrer Tätigkeit angemessene Funktionsgebühren§ 7 K-LSchAG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Zuständig für die Vollziehung des Abs. 1 ist die Landesregierung.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 10.07.1992 bis 31.12.2018
(1) Dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebühren der Bedeutung ihrer Stellung und dem Umfang ihrer Tätigkeit angemessene Funktionsgebühren§ 7 K-LSchAG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Zuständig für die Vollziehung des Abs. 1 ist die Landesregierung.

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