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(2) Wenn ein Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates, das diesem nicht kraft seiner amtlichen Funktion als Bediensteter einer Gebietskörperschaft angehört, die gelobten Pflichten (§ 17 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes) schwer oder wiederholt verletzt, hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.
(3) Der Verlust der Mitgliedschaft tritt überdies ein im Falle:
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(4) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft zum Kollegium des Landesschulrates ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen oder zu entsenden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder.
(2) Wenn ein Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates, das diesem nicht kraft seiner amtlichen Funktion als Bediensteter einer Gebietskörperschaft angehört, die gelobten Pflichten (§ 17 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes) schwer oder wiederholt verletzt, hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.
(3) Der Verlust der Mitgliedschaft tritt überdies ein im Falle:
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(4) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft zum Kollegium des Landesschulrates ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen oder zu entsenden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder.