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(2) Den Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates, die als Landesbedienstete nicht ohnehin Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten haben, gebührt für die Teilnahme an Sitzungen Ersatz der Fahrtkosten nach den Bestimmungen des IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71/1994, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Den Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates, die als Landesbedienstete nicht ohnehin Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten haben, gebührt für die Teilnahme an Sitzungen Ersatz der Fahrtkosten nach den Bestimmungen des IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71/1994, in der jeweils geltenden Fassung.