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(2) Entscheidungen nach dem Kärntner Schulgesetz, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, für die bis zum 31. Juli 2014 ein Anhörungsrecht des Bezirksschulrates und aufgrund dieses Gesetzes ab dem 1. August 2014 ein Anhörungsrecht des Landesschulrates besteht, können ohne Anhörung des Landesschulrates getroffen werden, wenn der örtlich zuständige Bezirksschulrat nachweislich vor dem 1. August 2014 bereits gehört wurde.
(3) Die nach dem 14a. Abschnitt des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, bestehende Landesbildstelle, einschließlich ihrer Außenstellen (Bezirksbildstellen), gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (AbsAnl. 1) als Kärntner Medienzentrum für Bildung und Unterricht K-LSchAG seit 31.12.2018 weggefallen.
(4) Die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes laufende Amtsperiode der Kollegien der Bezirksschulräte endet mit dem Ablauf des 31. Juli 2014.
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(2) Entscheidungen nach dem Kärntner Schulgesetz, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, für die bis zum 31. Juli 2014 ein Anhörungsrecht des Bezirksschulrates und aufgrund dieses Gesetzes ab dem 1. August 2014 ein Anhörungsrecht des Landesschulrates besteht, können ohne Anhörung des Landesschulrates getroffen werden, wenn der örtlich zuständige Bezirksschulrat nachweislich vor dem 1. August 2014 bereits gehört wurde.
(3) Die nach dem 14a. Abschnitt des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, bestehende Landesbildstelle, einschließlich ihrer Außenstellen (Bezirksbildstellen), gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (AbsAnl. 1) als Kärntner Medienzentrum für Bildung und Unterricht K-LSchAG seit 31.12.2018 weggefallen.
(4) Die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes laufende Amtsperiode der Kollegien der Bezirksschulräte endet mit dem Ablauf des 31. Juli 2014.