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(2) Die für die Jahre 2013 bis 2018 festzustellenden Landesvoranschläge sind jedenfalls so zu gestalten, dass eine allenfalls weiterhin nötige jährliche Neuverschuldung nach dem System der Europäischen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (ESVG, Maastrichtdefizit) des Landes jedenfalls in den Jahren 2013–2018 einen Wert von 0,45 vH des geschätzten nominellen
Bruttoinlandsproduktes des Landes Kärnten nicht überschreitet und jährlich verringert wird.
Finanzierung durch dauernde Einsparungen, Umschichtungen oder durch zusätzliche laufende Einnahmen gesichert ist.
(5) Ab dem Jahr 2018 ist der Voranschlag des Landes Kärnten so zu erstellen, dass ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis nach ESVG ausgewiesen wird, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Art. 3 Abs. 5 oder Art. 20 Abs. 1 ÖStP 2012 oder auf Grund des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 in Verbindung mit Abs. 6 oder wegen einer zusätzlichen Konsolidierungsverpflichtung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b ÖStP 2012 oder der Änderung einer Fiskalregel nach Art. 14 Abs. 4 ÖStP 2012 erforderlich ist. Auswirkungen von Maßnahmen zur Sicherung der Finanzmarktstabilität bleiben bei der Berechnung des Haushaltsergebnisses unberücksichtigt.
(6) Ausnahmen von den oben genannten Bestimmungen zur Budgetkonsolidierung sind nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 zulässig im Falle von Naturkatastrophen und besonderer außergewöhnlicher Notsituationen, die die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen und welche mit Beschluss des Kärntner Landtages festgestellt werden.
(2) Die für die Jahre 2013 bis 2018 festzustellenden Landesvoranschläge sind jedenfalls so zu gestalten, dass eine allenfalls weiterhin nötige jährliche Neuverschuldung nach dem System der Europäischen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (ESVG, Maastrichtdefizit) des Landes jedenfalls in den Jahren 2013–2018 einen Wert von 0,45 vH des geschätzten nominellen
Bruttoinlandsproduktes des Landes Kärnten nicht überschreitet und jährlich verringert wird.
Finanzierung durch dauernde Einsparungen, Umschichtungen oder durch zusätzliche laufende Einnahmen gesichert ist.
(5) Ab dem Jahr 2018 ist der Voranschlag des Landes Kärnten so zu erstellen, dass ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis nach ESVG ausgewiesen wird, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Art. 3 Abs. 5 oder Art. 20 Abs. 1 ÖStP 2012 oder auf Grund des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 in Verbindung mit Abs. 6 oder wegen einer zusätzlichen Konsolidierungsverpflichtung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b ÖStP 2012 oder der Änderung einer Fiskalregel nach Art. 14 Abs. 4 ÖStP 2012 erforderlich ist. Auswirkungen von Maßnahmen zur Sicherung der Finanzmarktstabilität bleiben bei der Berechnung des Haushaltsergebnisses unberücksichtigt.
(6) Ausnahmen von den oben genannten Bestimmungen zur Budgetkonsolidierung sind nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 zulässig im Falle von Naturkatastrophen und besonderer außergewöhnlicher Notsituationen, die die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen und welche mit Beschluss des Kärntner Landtages festgestellt werden.