§ 2 K-BKG Gemeinsame Bestimmungen für die Haushaltsjahre ab 2013

Kärntner Budgetkonsolidierungsgesetz - K-BKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2023 bis 31.12.9999
(1) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit dem Ziel, bis spätestens Ende des Jahres 2018 einen ausgeglichenen Landeshaushalt zu erreichen, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Art. 3 Abs. 5 oder Art. 20 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, LGBl. Nr. 16/2013, oder auf Grund des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 in Verbindung mit Abs. 6 gerechtfertigt oder wegen einer zusätzlichen Konsolidierungsverpflichtung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b ÖStP 2012 oder der Änderung einer Fiskalregel nach Art. 14 Abs. 4 ÖStP 2012 erforderlich ist.

(2) Die für die Jahre 2013 bis 2018 festzustellenden Landesvoranschläge sind jedenfalls so zu gestalten, dass eine allenfalls weiterhin nötige jährliche Neuverschuldung nach dem System der Europäischen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (ESVG, Maastrichtdefizit) des Landes jedenfalls in den Jahren 2013–2018 einen Wert von 0,45 vH des geschätzten nominellen

  1. (1)Absatz einsNach Maßgabe der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit dem Ziel, bis spätestens Ende des Jahres 2018 einen ausgeglichenen Landeshaushalt zu erreichen, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Art. 3 Abs. 5 oder Art. 20 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, LGBl. Nr. 16/2013, oder auf Grund des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 in Verbindung mit Abs. 6 gerechtfertigt oder wegen einer zusätzlichen Konsolidierungsverpflichtung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b ÖStP 2012 oder der Änderung einer Fiskalregel nach Art. 14 Abs. 4 ÖStP 2012 erforderlich ist.Nach Maßgabe der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit dem Ziel, bis spätestens Ende des Jahres 2018 einen ausgeglichenen Landeshaushalt zu erreichen, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Artikel 3, Absatz 5, oder Artikel 20, Absatz eins, der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2013,, oder auf Grund des Artikel 4, Absatz 4, ÖStP 2012 in Verbindung mit Absatz 6, gerechtfertigt oder wegen einer zusätzlichen Konsolidierungsverpflichtung nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, ÖStP 2012 oder der Änderung einer Fiskalregel nach Artikel 14, Absatz 4, ÖStP 2012 erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die für die Jahre 2013 bis 2018 festzustellenden Landesvoranschläge sind jedenfalls so zu gestalten, dass eine allenfalls weiterhin nötige jährliche Neuverschuldung nach dem System der Europäischen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (ESVG, Maastrichtdefizit) des Landes jedenfalls in den Jahren 2013–2018 einen Wert von 0,45 vH des geschätzten nominellen

Bruttoinlandsproduktes des Landes Kärnten nicht überschreitet und jährlich verringert wird.

(3) Neue freiwillige Ausgaben mit nennenswerten Kostenfolgen für das Land dürfen von der Kärntner Landesregierung nur dann in den Landesvoranschlag eingestellt werden, wenn deren

  1. (3)Absatz 3Neue freiwillige Ausgaben mit nennenswerten Kostenfolgen für das Land dürfen von der Kärntner Landesregierung nur dann in den Landesvoranschlag eingestellt werden, wenn deren

Finanzierung durch dauernde Einsparungen, Umschichtungen oder durch zusätzliche laufende Einnahmen gesichert ist.

(4) Nennenswerte Kosten im Sinne von Abs. 3 sind ein Kostenerfordernis an Personal-, Sach- und Zweckaufwand für das Land Kärnten in der Höhe von mehr als 1 vT der im jeweiligen Landesvoranschlag eingesetzten Einnahmen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben.

(5) Ab dem Jahr 2018 ist der Voranschlag des Landes Kärnten so zu erstellen, dass ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis nach ESVG ausgewiesen wird, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Art. 3 Abs. 5 oder Art. 20 Abs. 1 ÖStP 2012 oder auf Grund des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 in Verbindung mit Abs. 6 oder wegen einer zusätzlichen Konsolidierungsverpflichtung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b ÖStP 2012 oder der Änderung einer Fiskalregel nach Art. 14 Abs. 4 ÖStP 2012 erforderlich ist. Auswirkungen von Maßnahmen zur Sicherung der Finanzmarktstabilität bleiben bei der Berechnung des Haushaltsergebnisses unberücksichtigt.

(6) Ausnahmen von den oben genannten Bestimmungen zur Budgetkonsolidierung sind nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 zulässig im Falle von Naturkatastrophen und besonderer außergewöhnlicher Notsituationen, die die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen und welche mit Beschluss des Kärntner Landtages festgestellt werden.

  1. (4)Absatz 4Nennenswerte Kosten im Sinne von Abs. 3 sind ein Kostenerfordernis an Personal-, Sach- und Zweckaufwand für das Land Kärnten in der Höhe von mehr als 1 vT der im jeweiligen Landesvoranschlag eingesetzten Einnahmen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben.Nennenswerte Kosten im Sinne von Absatz 3, sind ein Kostenerfordernis an Personal-, Sach- und Zweckaufwand für das Land Kärnten in der Höhe von mehr als 1 vT der im jeweiligen Landesvoranschlag eingesetzten Einnahmen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
  2. (5)Absatz 5Ab dem Jahr 2018 ist der Voranschlag des Landes Kärnten so zu erstellen, dass ein nachhaltig geordneter Haushalt nach ESVG angestrebt wird, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Art. 3 Abs. 5 oder Art. 20 Abs. 1 ÖStP 2012 oder auf Grund des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 in Verbindung mit Abs. 6 oder wegen einer zusätzlichen Konsolidierungsverpflichtung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b ÖStP 2012 oder der Änderung einer Fiskalregel nach Art. 14 Abs. 4 ÖStP 2012 erforderlich ist. Auswirkungen von Maßnahmen zur Sicherung der Finanzmarktstabilität bleiben bei der Berechnung des Haushaltsergebnisses unberücksichtigt.Ab dem Jahr 2018 ist der Voranschlag des Landes Kärnten so zu erstellen, dass ein nachhaltig geordneter Haushalt nach ESVG angestrebt wird, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Artikel 3, Absatz 5, oder Artikel 20, Absatz eins, ÖStP 2012 oder auf Grund des Artikel 4, Absatz 4, ÖStP 2012 in Verbindung mit Absatz 6, oder wegen einer zusätzlichen Konsolidierungsverpflichtung nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, ÖStP 2012 oder der Änderung einer Fiskalregel nach Artikel 14, Absatz 4, ÖStP 2012 erforderlich ist. Auswirkungen von Maßnahmen zur Sicherung der Finanzmarktstabilität bleiben bei der Berechnung des Haushaltsergebnisses unberücksichtigt.
  3. (6)Absatz 6Ausnahmen von den oben genannten Bestimmungen zur Budgetkonsolidierung sind nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 zulässig im Falle von Naturkatastrophen und besonderer außergewöhnlicher Notsituationen, die die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen und welche mit Beschluss des Kärntner Landtages festgestellt werden.Ausnahmen von den oben genannten Bestimmungen zur Budgetkonsolidierung sind nach Maßgabe des Artikel 4, Absatz 4, ÖStP 2012 zulässig im Falle von Naturkatastrophen und besonderer außergewöhnlicher Notsituationen, die die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen und welche mit Beschluss des Kärntner Landtages festgestellt werden.

Stand vor dem 30.09.2023

In Kraft vom 01.07.2015 bis 30.09.2023
(1) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit dem Ziel, bis spätestens Ende des Jahres 2018 einen ausgeglichenen Landeshaushalt zu erreichen, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Art. 3 Abs. 5 oder Art. 20 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, LGBl. Nr. 16/2013, oder auf Grund des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 in Verbindung mit Abs. 6 gerechtfertigt oder wegen einer zusätzlichen Konsolidierungsverpflichtung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b ÖStP 2012 oder der Änderung einer Fiskalregel nach Art. 14 Abs. 4 ÖStP 2012 erforderlich ist.

(2) Die für die Jahre 2013 bis 2018 festzustellenden Landesvoranschläge sind jedenfalls so zu gestalten, dass eine allenfalls weiterhin nötige jährliche Neuverschuldung nach dem System der Europäischen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (ESVG, Maastrichtdefizit) des Landes jedenfalls in den Jahren 2013–2018 einen Wert von 0,45 vH des geschätzten nominellen

  1. (1)Absatz einsNach Maßgabe der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit dem Ziel, bis spätestens Ende des Jahres 2018 einen ausgeglichenen Landeshaushalt zu erreichen, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Art. 3 Abs. 5 oder Art. 20 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, LGBl. Nr. 16/2013, oder auf Grund des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 in Verbindung mit Abs. 6 gerechtfertigt oder wegen einer zusätzlichen Konsolidierungsverpflichtung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b ÖStP 2012 oder der Änderung einer Fiskalregel nach Art. 14 Abs. 4 ÖStP 2012 erforderlich ist.Nach Maßgabe der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit dem Ziel, bis spätestens Ende des Jahres 2018 einen ausgeglichenen Landeshaushalt zu erreichen, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Artikel 3, Absatz 5, oder Artikel 20, Absatz eins, der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2013,, oder auf Grund des Artikel 4, Absatz 4, ÖStP 2012 in Verbindung mit Absatz 6, gerechtfertigt oder wegen einer zusätzlichen Konsolidierungsverpflichtung nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, ÖStP 2012 oder der Änderung einer Fiskalregel nach Artikel 14, Absatz 4, ÖStP 2012 erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die für die Jahre 2013 bis 2018 festzustellenden Landesvoranschläge sind jedenfalls so zu gestalten, dass eine allenfalls weiterhin nötige jährliche Neuverschuldung nach dem System der Europäischen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (ESVG, Maastrichtdefizit) des Landes jedenfalls in den Jahren 2013–2018 einen Wert von 0,45 vH des geschätzten nominellen

Bruttoinlandsproduktes des Landes Kärnten nicht überschreitet und jährlich verringert wird.

(3) Neue freiwillige Ausgaben mit nennenswerten Kostenfolgen für das Land dürfen von der Kärntner Landesregierung nur dann in den Landesvoranschlag eingestellt werden, wenn deren

  1. (3)Absatz 3Neue freiwillige Ausgaben mit nennenswerten Kostenfolgen für das Land dürfen von der Kärntner Landesregierung nur dann in den Landesvoranschlag eingestellt werden, wenn deren

Finanzierung durch dauernde Einsparungen, Umschichtungen oder durch zusätzliche laufende Einnahmen gesichert ist.

(4) Nennenswerte Kosten im Sinne von Abs. 3 sind ein Kostenerfordernis an Personal-, Sach- und Zweckaufwand für das Land Kärnten in der Höhe von mehr als 1 vT der im jeweiligen Landesvoranschlag eingesetzten Einnahmen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben.

(5) Ab dem Jahr 2018 ist der Voranschlag des Landes Kärnten so zu erstellen, dass ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis nach ESVG ausgewiesen wird, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Art. 3 Abs. 5 oder Art. 20 Abs. 1 ÖStP 2012 oder auf Grund des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 in Verbindung mit Abs. 6 oder wegen einer zusätzlichen Konsolidierungsverpflichtung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b ÖStP 2012 oder der Änderung einer Fiskalregel nach Art. 14 Abs. 4 ÖStP 2012 erforderlich ist. Auswirkungen von Maßnahmen zur Sicherung der Finanzmarktstabilität bleiben bei der Berechnung des Haushaltsergebnisses unberücksichtigt.

(6) Ausnahmen von den oben genannten Bestimmungen zur Budgetkonsolidierung sind nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 zulässig im Falle von Naturkatastrophen und besonderer außergewöhnlicher Notsituationen, die die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen und welche mit Beschluss des Kärntner Landtages festgestellt werden.

  1. (4)Absatz 4Nennenswerte Kosten im Sinne von Abs. 3 sind ein Kostenerfordernis an Personal-, Sach- und Zweckaufwand für das Land Kärnten in der Höhe von mehr als 1 vT der im jeweiligen Landesvoranschlag eingesetzten Einnahmen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben.Nennenswerte Kosten im Sinne von Absatz 3, sind ein Kostenerfordernis an Personal-, Sach- und Zweckaufwand für das Land Kärnten in der Höhe von mehr als 1 vT der im jeweiligen Landesvoranschlag eingesetzten Einnahmen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
  2. (5)Absatz 5Ab dem Jahr 2018 ist der Voranschlag des Landes Kärnten so zu erstellen, dass ein nachhaltig geordneter Haushalt nach ESVG angestrebt wird, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Art. 3 Abs. 5 oder Art. 20 Abs. 1 ÖStP 2012 oder auf Grund des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 in Verbindung mit Abs. 6 oder wegen einer zusätzlichen Konsolidierungsverpflichtung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b ÖStP 2012 oder der Änderung einer Fiskalregel nach Art. 14 Abs. 4 ÖStP 2012 erforderlich ist. Auswirkungen von Maßnahmen zur Sicherung der Finanzmarktstabilität bleiben bei der Berechnung des Haushaltsergebnisses unberücksichtigt.Ab dem Jahr 2018 ist der Voranschlag des Landes Kärnten so zu erstellen, dass ein nachhaltig geordneter Haushalt nach ESVG angestrebt wird, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter Bedachtnahme auf Artikel 3, Absatz 5, oder Artikel 20, Absatz eins, ÖStP 2012 oder auf Grund des Artikel 4, Absatz 4, ÖStP 2012 in Verbindung mit Absatz 6, oder wegen einer zusätzlichen Konsolidierungsverpflichtung nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, ÖStP 2012 oder der Änderung einer Fiskalregel nach Artikel 14, Absatz 4, ÖStP 2012 erforderlich ist. Auswirkungen von Maßnahmen zur Sicherung der Finanzmarktstabilität bleiben bei der Berechnung des Haushaltsergebnisses unberücksichtigt.
  3. (6)Absatz 6Ausnahmen von den oben genannten Bestimmungen zur Budgetkonsolidierung sind nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 ÖStP 2012 zulässig im Falle von Naturkatastrophen und besonderer außergewöhnlicher Notsituationen, die die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen und welche mit Beschluss des Kärntner Landtages festgestellt werden.Ausnahmen von den oben genannten Bestimmungen zur Budgetkonsolidierung sind nach Maßgabe des Artikel 4, Absatz 4, ÖStP 2012 zulässig im Falle von Naturkatastrophen und besonderer außergewöhnlicher Notsituationen, die die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen und welche mit Beschluss des Kärntner Landtages festgestellt werden.

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