Anl. 1 K-BKG

Kärntner Budgetkonsolidierungsgesetz - K-BKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2023 bis 31.12.9999
(LGBl Nr 82/2015LGBl Nr 78/2023)Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.


Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2§ 3 K-GHG in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes ist erstmals für die Erstellung und Beschlussfassung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2025 anzuwenden.
    § 3 K-GHG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ist für die Erstellung und Beschlussfassung der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse für die Finanzjahre 2023 und 2024 anzuwenden.
    Paragraph 3, K-GHG in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes ist erstmals für die Erstellung und Beschlussfassung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2025 anzuwenden.
    § 3 K-GHG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ist für die Erstellung und Beschlussfassung der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse für die Finanzjahre 2023 und 2024 anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3§ 2 Abs. 5 K-BKG in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 5, K-BKG in der Fassung des Art. römisch VI dieses Gesetzes tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Kann in der Finanzverwaltung einer Gemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
    § 30 Abs. 4 K-GHG in der Fassung dieses Gesetzes aufgrund der personellen Ausstattung nicht erfüllt werden, hat eine Tätigkeitstrennung der betroffenen Gemeindebediensteten spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2029 zu erfolgen.
    Kann in der Finanzverwaltung einer Gemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
    § 30 Absatz 4, K-GHG in der Fassung dieses Gesetzes aufgrund der personellen Ausstattung nicht erfüllt werden, hat eine Tätigkeitstrennung der betroffenen Gemeindebediensteten spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2029 zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Art. I Z 17a dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Gleichzeitig tritt § 37 Abs. 2 zweiter Satz K-GHG in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2019 wieder in Kraft.Art. römisch eins Ziffer 17 a, dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz K-GHG in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019, wieder in Kraft.

Stand vor dem 30.09.2023

In Kraft vom 15.01.2015 bis 30.09.2023
(LGBl Nr 82/2015LGBl Nr 78/2023)Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.


Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2§ 3 K-GHG in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes ist erstmals für die Erstellung und Beschlussfassung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2025 anzuwenden.
    § 3 K-GHG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ist für die Erstellung und Beschlussfassung der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse für die Finanzjahre 2023 und 2024 anzuwenden.
    Paragraph 3, K-GHG in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes ist erstmals für die Erstellung und Beschlussfassung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2025 anzuwenden.
    § 3 K-GHG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ist für die Erstellung und Beschlussfassung der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse für die Finanzjahre 2023 und 2024 anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3§ 2 Abs. 5 K-BKG in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 5, K-BKG in der Fassung des Art. römisch VI dieses Gesetzes tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Kann in der Finanzverwaltung einer Gemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
    § 30 Abs. 4 K-GHG in der Fassung dieses Gesetzes aufgrund der personellen Ausstattung nicht erfüllt werden, hat eine Tätigkeitstrennung der betroffenen Gemeindebediensteten spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2029 zu erfolgen.
    Kann in der Finanzverwaltung einer Gemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
    § 30 Absatz 4, K-GHG in der Fassung dieses Gesetzes aufgrund der personellen Ausstattung nicht erfüllt werden, hat eine Tätigkeitstrennung der betroffenen Gemeindebediensteten spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2029 zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Art. I Z 17a dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Gleichzeitig tritt § 37 Abs. 2 zweiter Satz K-GHG in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2019 wieder in Kraft.Art. römisch eins Ziffer 17 a, dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz K-GHG in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019, wieder in Kraft.

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