§ 1 K-UAG

Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.03.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Untersuchung bestimmter Angelegenheiten aus dem Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Tätigkeiten von Organen des Landes, durch die das Land, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ist auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Ein solcher Antrag ist unzulässig, solange die Beweisaufnahme eines bestehenden Untersuchungsausschusses nicht beendet ist.
  2. (2)Absatz 2Der schriftliche Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Gegenstand der Untersuchung zu bezeichnen.
  3. (1)Absatz einsZur Untersuchung bestimmter Angelegenheiten aus dem Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Tätigkeiten von Organen des Landes, durch die das Land, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Darüber hinaus ist ein Untersuchungsausschuss auf schriftliches Verlangen eines Klubs einzusetzen, wobei dies je Klub nur einmal in der Gesetzgebungsperiode erfolgen darf; für ein solches Verlangen ist die Unterschrift aller im Klub zusammengeschlossenen Mitglieder des Landtages erforderlich. Solange die Beweisaufnahme eines bestehenden Untersuchungsausschusses nicht beendet ist, kann die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nicht verlangt werden.
  4. (2)Absatz 2Das schriftliche Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Gegenstand der Untersuchung zu bezeichnen. Ein nach Abs. 1 zweiter Satz zu behandelndes Verlangen ist ausdrücklich durch den betreffenden Klub zu stellen.Das schriftliche Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Gegenstand der Untersuchung zu bezeichnen. Ein nach Absatz eins, zweiter Satz zu behandelndes Verlangen ist ausdrücklich durch den betreffenden Klub zu stellen.
  5. (3)Absatz 3Die Einsetzung des Untersuchungsausschusses obliegt dem Präsidenten des Landtages nach Beratung des AntragesVerlangens durch die Präsidialkonferenz.
  6. (4)Absatz 4Innerhalb von fünf Werktagen nach Einlangen des AntragesVerlangens beim Landtagsamt hat der Präsident des Landtages die Präsidialkonferenz zur Beratung einzuberufen. Die Beratung hat sich auf die Frage der Zulässigkeit des AntragesVerlangens im Sinne des Abs. 5 zu beziehen. Erforderlichenfalls können Sachkundige zur Unterstützung der Beratung herangezogen und Gutachten angefordert werden; ein Gutachten ist jedenfalls einzuholen, wenn zweifelhaft ist, ob der Antragdas Verlangen Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die zum Bereich der Landesverwaltung zählen. Bestehen begründete Bedenken gegen die Zulässigkeit des AntragesVerlangens, sind die Mitglieder des Landtages, die den Antragdas Verlangen unterfertigt haben, durch den Präsidenten des Landtages einzuladen, innerhalb angemessener Frist einen Mangel des AntragesVerlangens zu beheben oder den Antragdas Verlangen zurückzuziehen. Wird ein Mangel des AntragesVerlangens rechtzeitig behoben, ist abermals nach dem ersten bis dritten Satz vorzugehen.Innerhalb von fünf Werktagen nach Einlangen des AntragesVerlangens beim Landtagsamt hat der Präsident des Landtages die Präsidialkonferenz zur Beratung einzuberufen. Die Beratung hat sich auf die Frage der Zulässigkeit des AntragesVerlangens im Sinne des Absatz 5, zu beziehen. Erforderlichenfalls können Sachkundige zur Unterstützung der Beratung herangezogen und Gutachten angefordert werden; ein Gutachten ist jedenfalls einzuholen, wenn zweifelhaft ist, ob der Antragdas Verlangen Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die zum Bereich der Landesverwaltung zählen. Bestehen begründete Bedenken gegen die Zulässigkeit des AntragesVerlangens, sind die Mitglieder des Landtages, die den Antragdas Verlangen unterfertigt haben, durch den Präsidenten des Landtages einzuladen, innerhalb angemessener Frist einen Mangel des AntragesVerlangens zu beheben oder den Antragdas Verlangen zurückzuziehen. Wird ein Mangel des AntragesVerlangens rechtzeitig behoben, ist abermals nach dem ersten bis dritten Satz vorzugehen.
  7. (5)Absatz 5Nach Beratung der Präsidialkonferenz und unter Bedachtnahme auf begründete Bedenken, die in der Präsidialkonferenz geäußert wurden, hat der Präsident des Landtages einen Antragein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unverzüglich wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, wenn eres eine Angelegenheit zum Gegenstand hat, die nicht zum Bereich der Landesverwaltung zählt, wenn eres nicht von einem Viertel der Mitglieder des Landtages unterfertigtrechtens gestellt oder nicht ausreichend unterstützt ist oder wenn eres eingebracht wird, solange die Beweisaufnahme eines bestehenden Untersuchungsausschusses nicht beendet ist. Der Präsident des Landtages hat – wenn die Bekanntgabe nicht in einer Sitzung des Landtages erfolgt – die Mitglieder des Landtages von der Zurückweisung eines AntragesVerlangens und vom hiefür maßgeblichen Grund unverzüglich schriftlich zu verständigen.
  8. (6)Absatz 6Ist der Antragdas Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nicht nach Abs. 5 zurückzuweisen, hat der Präsident des Landtages den Untersuchungsausschuss unverzüglich einzusetzen und die im Landtag vertretenen Parteien zugleich aufzufordern, Mitglieder des Landtages in den Untersuchungsausschuss nach Maßgabe des § 2 zu entsenden.Ist der Antragdas Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nicht nach Absatz 5, zurückzuweisen, hat der Präsident des Landtages den Untersuchungsausschuss unverzüglich einzusetzen und die im Landtag vertretenen Parteien zugleich aufzufordern, Mitglieder des Landtages in den Untersuchungsausschuss nach Maßgabe des Paragraph 2, zu entsenden.
  9. (7)Absatz 7Die im Landtag vertretenen Parteien, denen ein Recht auf Entsendung eines Mitgliedes nach § 2 zusteht und denen die Mitglieder des Landtages, die den Antragdas Verlangen gemäß Abs. 1 gestellt haben, zuzurechnen sind, hat der Präsident des Landtages zugleich mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses aufzufordern, einvernehmlich einen Obmann des Untersuchungsausschusses aus dem Kreis der von ihnen nach Abs. 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und 3 entsendeten Mitglieder zu benennen.Die im Landtag vertretenen Parteien, denen ein Recht auf Entsendung eines Mitgliedes nach Paragraph 2, zusteht und denen die Mitglieder des Landtages, die den Antragdas Verlangen gemäß Absatz eins, gestellt haben, zuzurechnen sind, hat der Präsident des Landtages zugleich mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses aufzufordern, einvernehmlich einen Obmann des Untersuchungsausschusses aus dem Kreis der von ihnen nach Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 3 entsendeten Mitglieder zu benennen.
  10. (8)Absatz 8Der Präsident des Landtages hat – wenn die Bekanntgabe nicht in einer Sitzung des Landtages erfolgt – die Mitglieder des Landtages von der Wirksamkeit und dem Tag der Einsetzung des Untersuchungsausschusses sowie von der Benennung des Obmanns gemäß Abs. 7 unverzüglich schriftlich zu verständigen.Der Präsident des Landtages hat – wenn die Bekanntgabe nicht in einer Sitzung des Landtages erfolgt – die Mitglieder des Landtages von der Wirksamkeit und dem Tag der Einsetzung des Untersuchungsausschusses sowie von der Benennung des Obmanns gemäß Absatz 7, unverzüglich schriftlich zu verständigen.
  11. (9)Absatz 9Ein AntragVerlangen gemäß Abs. 1 kann von den Antragstellernunterstützenden Mitgliedern des Landtages bis zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses und der Aufforderung an die im Landtag vertretenen Parteien gemäß Abs. 6 zurückgezogen werden.Ein AntragVerlangen gemäß Absatz eins, kann von den Antragstellernunterstützenden Mitgliedern des Landtages bis zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses und der Aufforderung an die im Landtag vertretenen Parteien gemäß Absatz 6, zurückgezogen werden.

Stand vor dem 07.03.2024

In Kraft vom 30.06.2017 bis 07.03.2024
  1. (1)Absatz einsZur Untersuchung bestimmter Angelegenheiten aus dem Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Tätigkeiten von Organen des Landes, durch die das Land, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ist auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Ein solcher Antrag ist unzulässig, solange die Beweisaufnahme eines bestehenden Untersuchungsausschusses nicht beendet ist.
  2. (2)Absatz 2Der schriftliche Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Gegenstand der Untersuchung zu bezeichnen.
  3. (1)Absatz einsZur Untersuchung bestimmter Angelegenheiten aus dem Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Tätigkeiten von Organen des Landes, durch die das Land, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Darüber hinaus ist ein Untersuchungsausschuss auf schriftliches Verlangen eines Klubs einzusetzen, wobei dies je Klub nur einmal in der Gesetzgebungsperiode erfolgen darf; für ein solches Verlangen ist die Unterschrift aller im Klub zusammengeschlossenen Mitglieder des Landtages erforderlich. Solange die Beweisaufnahme eines bestehenden Untersuchungsausschusses nicht beendet ist, kann die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nicht verlangt werden.
  4. (2)Absatz 2Das schriftliche Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Gegenstand der Untersuchung zu bezeichnen. Ein nach Abs. 1 zweiter Satz zu behandelndes Verlangen ist ausdrücklich durch den betreffenden Klub zu stellen.Das schriftliche Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Gegenstand der Untersuchung zu bezeichnen. Ein nach Absatz eins, zweiter Satz zu behandelndes Verlangen ist ausdrücklich durch den betreffenden Klub zu stellen.
  5. (3)Absatz 3Die Einsetzung des Untersuchungsausschusses obliegt dem Präsidenten des Landtages nach Beratung des AntragesVerlangens durch die Präsidialkonferenz.
  6. (4)Absatz 4Innerhalb von fünf Werktagen nach Einlangen des AntragesVerlangens beim Landtagsamt hat der Präsident des Landtages die Präsidialkonferenz zur Beratung einzuberufen. Die Beratung hat sich auf die Frage der Zulässigkeit des AntragesVerlangens im Sinne des Abs. 5 zu beziehen. Erforderlichenfalls können Sachkundige zur Unterstützung der Beratung herangezogen und Gutachten angefordert werden; ein Gutachten ist jedenfalls einzuholen, wenn zweifelhaft ist, ob der Antragdas Verlangen Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die zum Bereich der Landesverwaltung zählen. Bestehen begründete Bedenken gegen die Zulässigkeit des AntragesVerlangens, sind die Mitglieder des Landtages, die den Antragdas Verlangen unterfertigt haben, durch den Präsidenten des Landtages einzuladen, innerhalb angemessener Frist einen Mangel des AntragesVerlangens zu beheben oder den Antragdas Verlangen zurückzuziehen. Wird ein Mangel des AntragesVerlangens rechtzeitig behoben, ist abermals nach dem ersten bis dritten Satz vorzugehen.Innerhalb von fünf Werktagen nach Einlangen des AntragesVerlangens beim Landtagsamt hat der Präsident des Landtages die Präsidialkonferenz zur Beratung einzuberufen. Die Beratung hat sich auf die Frage der Zulässigkeit des AntragesVerlangens im Sinne des Absatz 5, zu beziehen. Erforderlichenfalls können Sachkundige zur Unterstützung der Beratung herangezogen und Gutachten angefordert werden; ein Gutachten ist jedenfalls einzuholen, wenn zweifelhaft ist, ob der Antragdas Verlangen Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die zum Bereich der Landesverwaltung zählen. Bestehen begründete Bedenken gegen die Zulässigkeit des AntragesVerlangens, sind die Mitglieder des Landtages, die den Antragdas Verlangen unterfertigt haben, durch den Präsidenten des Landtages einzuladen, innerhalb angemessener Frist einen Mangel des AntragesVerlangens zu beheben oder den Antragdas Verlangen zurückzuziehen. Wird ein Mangel des AntragesVerlangens rechtzeitig behoben, ist abermals nach dem ersten bis dritten Satz vorzugehen.
  7. (5)Absatz 5Nach Beratung der Präsidialkonferenz und unter Bedachtnahme auf begründete Bedenken, die in der Präsidialkonferenz geäußert wurden, hat der Präsident des Landtages einen Antragein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unverzüglich wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, wenn eres eine Angelegenheit zum Gegenstand hat, die nicht zum Bereich der Landesverwaltung zählt, wenn eres nicht von einem Viertel der Mitglieder des Landtages unterfertigtrechtens gestellt oder nicht ausreichend unterstützt ist oder wenn eres eingebracht wird, solange die Beweisaufnahme eines bestehenden Untersuchungsausschusses nicht beendet ist. Der Präsident des Landtages hat – wenn die Bekanntgabe nicht in einer Sitzung des Landtages erfolgt – die Mitglieder des Landtages von der Zurückweisung eines AntragesVerlangens und vom hiefür maßgeblichen Grund unverzüglich schriftlich zu verständigen.
  8. (6)Absatz 6Ist der Antragdas Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nicht nach Abs. 5 zurückzuweisen, hat der Präsident des Landtages den Untersuchungsausschuss unverzüglich einzusetzen und die im Landtag vertretenen Parteien zugleich aufzufordern, Mitglieder des Landtages in den Untersuchungsausschuss nach Maßgabe des § 2 zu entsenden.Ist der Antragdas Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nicht nach Absatz 5, zurückzuweisen, hat der Präsident des Landtages den Untersuchungsausschuss unverzüglich einzusetzen und die im Landtag vertretenen Parteien zugleich aufzufordern, Mitglieder des Landtages in den Untersuchungsausschuss nach Maßgabe des Paragraph 2, zu entsenden.
  9. (7)Absatz 7Die im Landtag vertretenen Parteien, denen ein Recht auf Entsendung eines Mitgliedes nach § 2 zusteht und denen die Mitglieder des Landtages, die den Antragdas Verlangen gemäß Abs. 1 gestellt haben, zuzurechnen sind, hat der Präsident des Landtages zugleich mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses aufzufordern, einvernehmlich einen Obmann des Untersuchungsausschusses aus dem Kreis der von ihnen nach Abs. 6 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und 3 entsendeten Mitglieder zu benennen.Die im Landtag vertretenen Parteien, denen ein Recht auf Entsendung eines Mitgliedes nach Paragraph 2, zusteht und denen die Mitglieder des Landtages, die den Antragdas Verlangen gemäß Absatz eins, gestellt haben, zuzurechnen sind, hat der Präsident des Landtages zugleich mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses aufzufordern, einvernehmlich einen Obmann des Untersuchungsausschusses aus dem Kreis der von ihnen nach Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 3 entsendeten Mitglieder zu benennen.
  10. (8)Absatz 8Der Präsident des Landtages hat – wenn die Bekanntgabe nicht in einer Sitzung des Landtages erfolgt – die Mitglieder des Landtages von der Wirksamkeit und dem Tag der Einsetzung des Untersuchungsausschusses sowie von der Benennung des Obmanns gemäß Abs. 7 unverzüglich schriftlich zu verständigen.Der Präsident des Landtages hat – wenn die Bekanntgabe nicht in einer Sitzung des Landtages erfolgt – die Mitglieder des Landtages von der Wirksamkeit und dem Tag der Einsetzung des Untersuchungsausschusses sowie von der Benennung des Obmanns gemäß Absatz 7, unverzüglich schriftlich zu verständigen.
  11. (9)Absatz 9Ein AntragVerlangen gemäß Abs. 1 kann von den Antragstellernunterstützenden Mitgliedern des Landtages bis zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses und der Aufforderung an die im Landtag vertretenen Parteien gemäß Abs. 6 zurückgezogen werden.Ein AntragVerlangen gemäß Absatz eins, kann von den Antragstellernunterstützenden Mitgliedern des Landtages bis zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses und der Aufforderung an die im Landtag vertretenen Parteien gemäß Absatz 6, zurückgezogen werden.

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