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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(1) Bezieht sich eine Frage gemäß § 26 auf Akten oder Unterlagen, sind diese genau zu bezeichnen und der Auskunftsperson sowie dem Rechtsbeistand zur Einsichtnahme vorzulegen.
(2) Ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Rechtsbeistand kann daraufhin eine Unterbrechung der Sitzung zur Durchsicht und Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage verlangen.
(1) Bezieht sich eine Frage gemäß § 26 auf Akten oder Unterlagen, sind diese genau zu bezeichnen und der Auskunftsperson sowie dem Rechtsbeistand zur Einsichtnahme vorzulegen.
(2) Ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Rechtsbeistand kann daraufhin eine Unterbrechung der Sitzung zur Durchsicht und Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage verlangen.