§ 41 K-UAG

Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Binnen drei Monaten nach dem Ende der Beweisaufnahme hat der Obmann des Untersuchungsausschusses den Entwurf eines schriftlichen Schlussberichts nach Maßgabe des Abs. 3 zu erstellen und dem Untersuchungsausschuss zur Beratung und Beschlussfassung (§ 8 Abs. 1) vorzulegen. Im Fall der Beschlussfassung hat der Obmann den schriftlichen Schlussbericht unverzüglich dem Landtag zuzuleiten.

(2) Der Obmann hat den Entwurf des Schlussberichts samt der Erklärung, dass ein Beschluss über die Annahme des Schlussberichts nicht zustande gekommen ist, unverzüglich dem Landtag zuzuleiten, wenn nach Ablauf von drei Wochen nach der Sitzung des Ausschusses, in der die Behandlung des Entwurfs des Schlussberichts erstmals auf die Tagesordnung gesetzt worden ist, ein Beschluss über dessen Annahme nicht zustande gekommen ist („Negativbericht“ an den Landtag).

(3) Der schriftliche Schlussbericht besteht jedenfalls aus der Wiedergabe des vom Rechtsbeistand verfassten schriftlichen Feststellungsberichts (§ 7 Abs. 4), gegebenenfalls auch der Stellungnahme des Landesrechnungshofes (§ 35), und in einem weiteren Abschnitt aus einer Darstellung der festgestellten Tatsachen, dem Ergebnis der Untersuchung sowie Schlussfolgerungen und Wertungen zum Untersuchungsgegenstand. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.

(4) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses ist befugt, binnen drei Wochen nach der Sitzung des Ausschusses, in der die Behandlung des Entwurfs eines schriftlichen Schlussberichts erstmals auf die Tagesordnung gesetzt worden ist, dem Obmann eigene Bemerkungen zum Untersuchungsgegenstand vorzulegen. Diese Bemerkungen sind dem Schlussbericht, im Fall des Vorgehens nach Abs. 2 dem Entwurf des Schlussberichts, als Anlage anzuschließen.

(5) Im Fall der Auflösung des Landtages nach Art. 14 Abs. 2 K-LVG beträgt die Frist gemäß Abs. 1 erster Satz höchstens einen Monat und jene nach Abs. 2 und Abs. 4 erster Satz eine Woche.

(6) Mit der Zuleitung des Schlussberichts gemäß Abs. 1 oder des Entwurfs des Schlussberichts samt Erklärung des Obmanns gemäß Abs. 2 und allfälliger Bemerkungen gemäß Abs. 4 an den Landtag endet die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses.

(7) Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts und der Bemerkungen gemäß Abs. 4 ist auf die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.

  1. (1)Absatz einsBinnen eines Monats nach Übermittlung des schriftlichen Feststellungsberichts (§ 7 Abs. 4) hat der Obmann des Untersuchungsausschusses den Entwurf eines schriftlichen Schlussberichts nach Maßgabe des Abs. 3 zu erstellen und dem Untersuchungsausschuss zur Beratung und Beschlussfassung (§ 8 Abs. 1) vorzulegen. Im Fall der Beschlussfassung hat der Obmann den schriftlichen Schlussbericht unverzüglich dem Landtag zuzuleiten.Binnen eines Monats nach Übermittlung des schriftlichen Feststellungsberichts (Paragraph 7, Absatz 4,) hat der Obmann des Untersuchungsausschusses den Entwurf eines schriftlichen Schlussberichts nach Maßgabe des Absatz 3, zu erstellen und dem Untersuchungsausschuss zur Beratung und Beschlussfassung (Paragraph 8, Absatz eins,) vorzulegen. Im Fall der Beschlussfassung hat der Obmann den schriftlichen Schlussbericht unverzüglich dem Landtag zuzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Der Obmann hat den Entwurf des Schlussberichts samt der Erklärung, dass ein Beschluss über die Annahme des Schlussberichts nicht zustande gekommen ist, unverzüglich dem Landtag zuzuleiten, wenn nach Ablauf von drei Wochen nach der Sitzung des Ausschusses, in der die Behandlung des Entwurfs des Schlussberichts erstmals auf die Tagesordnung gesetzt worden ist, ein Beschluss über dessen Annahme nicht zustande gekommen ist („Negativbericht“ an den Landtag).
  3. (3)Absatz 3Der schriftliche Schlussbericht besteht jedenfalls aus der Wiedergabe des vom Rechtsbeistand verfassten schriftlichen Feststellungsberichts (§ 7 Abs. 4), gegebenenfalls auch der Stellungnahme des Landesrechnungshofes (§ 35), und in einem weiteren Abschnitt aus einer Darstellung der festgestellten Tatsachen, dem Ergebnis der Untersuchung sowie Schlussfolgerungen und Wertungen zum Untersuchungsgegenstand. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.Der schriftliche Schlussbericht besteht jedenfalls aus der Wiedergabe des vom Rechtsbeistand verfassten schriftlichen Feststellungsberichts (Paragraph 7, Absatz 4,), gegebenenfalls auch der Stellungnahme des Landesrechnungshofes (Paragraph 35,), und in einem weiteren Abschnitt aus einer Darstellung der festgestellten Tatsachen, dem Ergebnis der Untersuchung sowie Schlussfolgerungen und Wertungen zum Untersuchungsgegenstand. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.
  4. (4)Absatz 4Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses ist befugt, binnen eines Monats nach der Sitzung des Ausschusses, in der die Behandlung des Entwurfs eines schriftlichen Schlussberichts erstmals auf die Tagesordnung gesetzt worden ist, dem Obmann eigene Bemerkungen zum Untersuchungsgegenstand vorzulegen. Diese Bemerkungen sind dem Schlussbericht, im Fall des Vorgehens nach Abs. 2 dem Entwurf des Schlussberichts, als Anlage anzuschließen.Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses ist befugt, binnen eines Monats nach der Sitzung des Ausschusses, in der die Behandlung des Entwurfs eines schriftlichen Schlussberichts erstmals auf die Tagesordnung gesetzt worden ist, dem Obmann eigene Bemerkungen zum Untersuchungsgegenstand vorzulegen. Diese Bemerkungen sind dem Schlussbericht, im Fall des Vorgehens nach Absatz 2, dem Entwurf des Schlussberichts, als Anlage anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Im Fall der Auflösung des Landtages nach Art. 14 Abs. 2 K-LVG beträgt die Frist nach Abs. 2 und Abs. 4 erster Satz eine Woche.Im Fall der Auflösung des Landtages nach Artikel 14, Absatz 2, K-LVG beträgt die Frist nach Absatz 2 und Absatz 4, erster Satz eine Woche.
  6. (6)Absatz 6Mit der Zuleitung des Schlussberichts gemäß Abs. 1 oder des Entwurfs des Schlussberichts samt Erklärung des Obmanns gemäß Abs. 2 und allfälliger Bemerkungen gemäß Abs. 4 an den Landtag endet die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses.Mit der Zuleitung des Schlussberichts gemäß Absatz eins, oder des Entwurfs des Schlussberichts samt Erklärung des Obmanns gemäß Absatz 2 und allfälliger Bemerkungen gemäß Absatz 4, an den Landtag endet die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses.
  7. (7)Absatz 7Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts und der Bemerkungen gemäß Abs. 4 ist auf die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts und der Bemerkungen gemäß Absatz 4, ist auf die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.

Stand vor dem 07.03.2024

In Kraft vom 27.02.2016 bis 07.03.2024
(1) Binnen drei Monaten nach dem Ende der Beweisaufnahme hat der Obmann des Untersuchungsausschusses den Entwurf eines schriftlichen Schlussberichts nach Maßgabe des Abs. 3 zu erstellen und dem Untersuchungsausschuss zur Beratung und Beschlussfassung (§ 8 Abs. 1) vorzulegen. Im Fall der Beschlussfassung hat der Obmann den schriftlichen Schlussbericht unverzüglich dem Landtag zuzuleiten.

(2) Der Obmann hat den Entwurf des Schlussberichts samt der Erklärung, dass ein Beschluss über die Annahme des Schlussberichts nicht zustande gekommen ist, unverzüglich dem Landtag zuzuleiten, wenn nach Ablauf von drei Wochen nach der Sitzung des Ausschusses, in der die Behandlung des Entwurfs des Schlussberichts erstmals auf die Tagesordnung gesetzt worden ist, ein Beschluss über dessen Annahme nicht zustande gekommen ist („Negativbericht“ an den Landtag).

(3) Der schriftliche Schlussbericht besteht jedenfalls aus der Wiedergabe des vom Rechtsbeistand verfassten schriftlichen Feststellungsberichts (§ 7 Abs. 4), gegebenenfalls auch der Stellungnahme des Landesrechnungshofes (§ 35), und in einem weiteren Abschnitt aus einer Darstellung der festgestellten Tatsachen, dem Ergebnis der Untersuchung sowie Schlussfolgerungen und Wertungen zum Untersuchungsgegenstand. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.

(4) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses ist befugt, binnen drei Wochen nach der Sitzung des Ausschusses, in der die Behandlung des Entwurfs eines schriftlichen Schlussberichts erstmals auf die Tagesordnung gesetzt worden ist, dem Obmann eigene Bemerkungen zum Untersuchungsgegenstand vorzulegen. Diese Bemerkungen sind dem Schlussbericht, im Fall des Vorgehens nach Abs. 2 dem Entwurf des Schlussberichts, als Anlage anzuschließen.

(5) Im Fall der Auflösung des Landtages nach Art. 14 Abs. 2 K-LVG beträgt die Frist gemäß Abs. 1 erster Satz höchstens einen Monat und jene nach Abs. 2 und Abs. 4 erster Satz eine Woche.

(6) Mit der Zuleitung des Schlussberichts gemäß Abs. 1 oder des Entwurfs des Schlussberichts samt Erklärung des Obmanns gemäß Abs. 2 und allfälliger Bemerkungen gemäß Abs. 4 an den Landtag endet die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses.

(7) Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts und der Bemerkungen gemäß Abs. 4 ist auf die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.

  1. (1)Absatz einsBinnen eines Monats nach Übermittlung des schriftlichen Feststellungsberichts (§ 7 Abs. 4) hat der Obmann des Untersuchungsausschusses den Entwurf eines schriftlichen Schlussberichts nach Maßgabe des Abs. 3 zu erstellen und dem Untersuchungsausschuss zur Beratung und Beschlussfassung (§ 8 Abs. 1) vorzulegen. Im Fall der Beschlussfassung hat der Obmann den schriftlichen Schlussbericht unverzüglich dem Landtag zuzuleiten.Binnen eines Monats nach Übermittlung des schriftlichen Feststellungsberichts (Paragraph 7, Absatz 4,) hat der Obmann des Untersuchungsausschusses den Entwurf eines schriftlichen Schlussberichts nach Maßgabe des Absatz 3, zu erstellen und dem Untersuchungsausschuss zur Beratung und Beschlussfassung (Paragraph 8, Absatz eins,) vorzulegen. Im Fall der Beschlussfassung hat der Obmann den schriftlichen Schlussbericht unverzüglich dem Landtag zuzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Der Obmann hat den Entwurf des Schlussberichts samt der Erklärung, dass ein Beschluss über die Annahme des Schlussberichts nicht zustande gekommen ist, unverzüglich dem Landtag zuzuleiten, wenn nach Ablauf von drei Wochen nach der Sitzung des Ausschusses, in der die Behandlung des Entwurfs des Schlussberichts erstmals auf die Tagesordnung gesetzt worden ist, ein Beschluss über dessen Annahme nicht zustande gekommen ist („Negativbericht“ an den Landtag).
  3. (3)Absatz 3Der schriftliche Schlussbericht besteht jedenfalls aus der Wiedergabe des vom Rechtsbeistand verfassten schriftlichen Feststellungsberichts (§ 7 Abs. 4), gegebenenfalls auch der Stellungnahme des Landesrechnungshofes (§ 35), und in einem weiteren Abschnitt aus einer Darstellung der festgestellten Tatsachen, dem Ergebnis der Untersuchung sowie Schlussfolgerungen und Wertungen zum Untersuchungsgegenstand. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.Der schriftliche Schlussbericht besteht jedenfalls aus der Wiedergabe des vom Rechtsbeistand verfassten schriftlichen Feststellungsberichts (Paragraph 7, Absatz 4,), gegebenenfalls auch der Stellungnahme des Landesrechnungshofes (Paragraph 35,), und in einem weiteren Abschnitt aus einer Darstellung der festgestellten Tatsachen, dem Ergebnis der Untersuchung sowie Schlussfolgerungen und Wertungen zum Untersuchungsgegenstand. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.
  4. (4)Absatz 4Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses ist befugt, binnen eines Monats nach der Sitzung des Ausschusses, in der die Behandlung des Entwurfs eines schriftlichen Schlussberichts erstmals auf die Tagesordnung gesetzt worden ist, dem Obmann eigene Bemerkungen zum Untersuchungsgegenstand vorzulegen. Diese Bemerkungen sind dem Schlussbericht, im Fall des Vorgehens nach Abs. 2 dem Entwurf des Schlussberichts, als Anlage anzuschließen.Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses ist befugt, binnen eines Monats nach der Sitzung des Ausschusses, in der die Behandlung des Entwurfs eines schriftlichen Schlussberichts erstmals auf die Tagesordnung gesetzt worden ist, dem Obmann eigene Bemerkungen zum Untersuchungsgegenstand vorzulegen. Diese Bemerkungen sind dem Schlussbericht, im Fall des Vorgehens nach Absatz 2, dem Entwurf des Schlussberichts, als Anlage anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Im Fall der Auflösung des Landtages nach Art. 14 Abs. 2 K-LVG beträgt die Frist nach Abs. 2 und Abs. 4 erster Satz eine Woche.Im Fall der Auflösung des Landtages nach Artikel 14, Absatz 2, K-LVG beträgt die Frist nach Absatz 2 und Absatz 4, erster Satz eine Woche.
  6. (6)Absatz 6Mit der Zuleitung des Schlussberichts gemäß Abs. 1 oder des Entwurfs des Schlussberichts samt Erklärung des Obmanns gemäß Abs. 2 und allfälliger Bemerkungen gemäß Abs. 4 an den Landtag endet die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses.Mit der Zuleitung des Schlussberichts gemäß Absatz eins, oder des Entwurfs des Schlussberichts samt Erklärung des Obmanns gemäß Absatz 2 und allfälliger Bemerkungen gemäß Absatz 4, an den Landtag endet die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses.
  7. (7)Absatz 7Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts und der Bemerkungen gemäß Abs. 4 ist auf die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts und der Bemerkungen gemäß Absatz 4, ist auf die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.

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