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(2) Der Obmann hat den Entwurf des Schlussberichts samt der Erklärung, dass ein Beschluss über die Annahme des Schlussberichts nicht zustande gekommen ist, unverzüglich dem Landtag zuzuleiten, wenn nach Ablauf von drei Wochen nach der Sitzung des Ausschusses, in der die Behandlung des Entwurfs des Schlussberichts erstmals auf die Tagesordnung gesetzt worden ist, ein Beschluss über dessen Annahme nicht zustande gekommen ist („Negativbericht“ an den Landtag).
(3) Der schriftliche Schlussbericht besteht jedenfalls aus der Wiedergabe des vom Rechtsbeistand verfassten schriftlichen Feststellungsberichts (§ 7 Abs. 4), gegebenenfalls auch der Stellungnahme des Landesrechnungshofes (§ 35), und in einem weiteren Abschnitt aus einer Darstellung der festgestellten Tatsachen, dem Ergebnis der Untersuchung sowie Schlussfolgerungen und Wertungen zum Untersuchungsgegenstand. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.
(4) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses ist befugt, binnen drei Wochen nach der Sitzung des Ausschusses, in der die Behandlung des Entwurfs eines schriftlichen Schlussberichts erstmals auf die Tagesordnung gesetzt worden ist, dem Obmann eigene Bemerkungen zum Untersuchungsgegenstand vorzulegen. Diese Bemerkungen sind dem Schlussbericht, im Fall des Vorgehens nach Abs. 2 dem Entwurf des Schlussberichts, als Anlage anzuschließen.
(5) Im Fall der Auflösung des Landtages nach Art. 14 Abs. 2 K-LVG beträgt die Frist gemäß Abs. 1 erster Satz höchstens einen Monat und jene nach Abs. 2 und Abs. 4 erster Satz eine Woche.
(6) Mit der Zuleitung des Schlussberichts gemäß Abs. 1 oder des Entwurfs des Schlussberichts samt Erklärung des Obmanns gemäß Abs. 2 und allfälliger Bemerkungen gemäß Abs. 4 an den Landtag endet die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses.
(7) Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts und der Bemerkungen gemäß Abs. 4 ist auf die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.
(2) Der Obmann hat den Entwurf des Schlussberichts samt der Erklärung, dass ein Beschluss über die Annahme des Schlussberichts nicht zustande gekommen ist, unverzüglich dem Landtag zuzuleiten, wenn nach Ablauf von drei Wochen nach der Sitzung des Ausschusses, in der die Behandlung des Entwurfs des Schlussberichts erstmals auf die Tagesordnung gesetzt worden ist, ein Beschluss über dessen Annahme nicht zustande gekommen ist („Negativbericht“ an den Landtag).
(3) Der schriftliche Schlussbericht besteht jedenfalls aus der Wiedergabe des vom Rechtsbeistand verfassten schriftlichen Feststellungsberichts (§ 7 Abs. 4), gegebenenfalls auch der Stellungnahme des Landesrechnungshofes (§ 35), und in einem weiteren Abschnitt aus einer Darstellung der festgestellten Tatsachen, dem Ergebnis der Untersuchung sowie Schlussfolgerungen und Wertungen zum Untersuchungsgegenstand. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.
(4) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses ist befugt, binnen drei Wochen nach der Sitzung des Ausschusses, in der die Behandlung des Entwurfs eines schriftlichen Schlussberichts erstmals auf die Tagesordnung gesetzt worden ist, dem Obmann eigene Bemerkungen zum Untersuchungsgegenstand vorzulegen. Diese Bemerkungen sind dem Schlussbericht, im Fall des Vorgehens nach Abs. 2 dem Entwurf des Schlussberichts, als Anlage anzuschließen.
(5) Im Fall der Auflösung des Landtages nach Art. 14 Abs. 2 K-LVG beträgt die Frist gemäß Abs. 1 erster Satz höchstens einen Monat und jene nach Abs. 2 und Abs. 4 erster Satz eine Woche.
(6) Mit der Zuleitung des Schlussberichts gemäß Abs. 1 oder des Entwurfs des Schlussberichts samt Erklärung des Obmanns gemäß Abs. 2 und allfälliger Bemerkungen gemäß Abs. 4 an den Landtag endet die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses.
(7) Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts und der Bemerkungen gemäß Abs. 4 ist auf die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.