§ 52 T-FischG (weggefallen)

Fischereigesetz 2002, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Bezirksobmann hat die Beschlüsse der Bezirksversammlung und des Fischereirevierausschusses durchzuführen§ 52 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Er vertritt innerhalb des ihm in der Satzung zugewiesenen Aufgabenbereiches den Tiroler Fischereiverband nach außen.

(2) Der Bezirksobmann wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2020
(1) Der Bezirksobmann hat die Beschlüsse der Bezirksversammlung und des Fischereirevierausschusses durchzuführen§ 52 T-FischG seit 31.12.2020 weggefallen. Er vertritt innerhalb des ihm in der Satzung zugewiesenen Aufgabenbereiches den Tiroler Fischereiverband nach außen.

(2) Der Bezirksobmann wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten.

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