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(2) Totalisateur ist, wer gewerbsmäßig aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wetten vermittelt und im Rahmen dieser Tätigkeit gegebenenfalls auch Kunden vermittelt.
(3) Wettterminal ist eine Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, die über eine Datenleitung mit einem Buchmacher oder Totalisateur verbunden ist.
(4) Wirtschaftlicher Eigentümer ist jener nach § 2 Z 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
(5) Politisch exponierte Personen, Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehende Personen sind Personen nach § 2 Z 6, 7 und 8 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
(6) Geldwäschemeldestelle ist das Bundeskriminalamt als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit.
(2) Totalisateur ist, wer gewerbsmäßig aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wetten vermittelt und im Rahmen dieser Tätigkeit gegebenenfalls auch Kunden vermittelt.
(3) Wettterminal ist eine Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, die über eine Datenleitung mit einem Buchmacher oder Totalisateur verbunden ist.
(4) Wirtschaftlicher Eigentümer ist jener nach § 2 Z 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
(5) Politisch exponierte Personen, Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehende Personen sind Personen nach § 2 Z 6, 7 und 8 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
(6) Geldwäschemeldestelle ist das Bundeskriminalamt als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit.