§ 4 T-BT (weggefallen)

Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Einer Bewilligung bedarf, soweit sich aus Abs§ 4 T-BT seit 02.08.2019 weggefallen. 2 oder 3 nichts anderes ergibt, die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur an einem bestimmten Standort.

(2) Ein Buchmacher oder Totalisateur, dem eine Bewilligung nach Abs. 1 erteilt wurde, hat jeden weiteren Standort, an dem er die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur ausübt, der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(3) Ein Buchmacher oder Totalisateur, dem eine Bewilligung nach Abs. 1 erteilt wurde, darf diese Tätigkeit auch durch den Betrieb von Wettterminals ausüben. Der Betrieb eines Wettterminals ist der Behörde anzuzeigen.

(4) Die Ausübung einer Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur an wechselnden Veranstaltungsorten ist verboten.

(5) Im Rahmen der Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur dürfen Wetten auf folgende Ereignisse nicht angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden:

a)

Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis,

b)

Wetten, die nach dem allgemeinen sittlichen Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzen,

c)

Wetten, die auf die Tötung oder Verletzung von Tieren abzielen, und

d)

Wetten über sportliche Ereignisse, die zum Zeitpunkt des Wettabschlusses bereits stattgefunden haben, wie voraufgezeichnete oder virtuelle Sportereignisse.

Stand vor dem 02.08.2019

In Kraft vom 11.09.2015 bis 02.08.2019
(1) Einer Bewilligung bedarf, soweit sich aus Abs§ 4 T-BT seit 02.08.2019 weggefallen. 2 oder 3 nichts anderes ergibt, die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur an einem bestimmten Standort.

(2) Ein Buchmacher oder Totalisateur, dem eine Bewilligung nach Abs. 1 erteilt wurde, hat jeden weiteren Standort, an dem er die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur ausübt, der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(3) Ein Buchmacher oder Totalisateur, dem eine Bewilligung nach Abs. 1 erteilt wurde, darf diese Tätigkeit auch durch den Betrieb von Wettterminals ausüben. Der Betrieb eines Wettterminals ist der Behörde anzuzeigen.

(4) Die Ausübung einer Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur an wechselnden Veranstaltungsorten ist verboten.

(5) Im Rahmen der Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur dürfen Wetten auf folgende Ereignisse nicht angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden:

a)

Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis,

b)

Wetten, die nach dem allgemeinen sittlichen Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzen,

c)

Wetten, die auf die Tötung oder Verletzung von Tieren abzielen, und

d)

Wetten über sportliche Ereignisse, die zum Zeitpunkt des Wettabschlusses bereits stattgefunden haben, wie voraufgezeichnete oder virtuelle Sportereignisse.

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