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Legende:
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(2) Ein Buchmacher oder Totalisateur, dem eine Bewilligung nach Abs. 1 erteilt wurde, hat jeden weiteren Standort, an dem er die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur ausübt, der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Ein Buchmacher oder Totalisateur, dem eine Bewilligung nach Abs. 1 erteilt wurde, darf diese Tätigkeit auch durch den Betrieb von Wettterminals ausüben. Der Betrieb eines Wettterminals ist der Behörde anzuzeigen.
(4) Die Ausübung einer Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur an wechselnden Veranstaltungsorten ist verboten.
(5) Im Rahmen der Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur dürfen Wetten auf folgende Ereignisse nicht angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden:
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(2) Ein Buchmacher oder Totalisateur, dem eine Bewilligung nach Abs. 1 erteilt wurde, hat jeden weiteren Standort, an dem er die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur ausübt, der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Ein Buchmacher oder Totalisateur, dem eine Bewilligung nach Abs. 1 erteilt wurde, darf diese Tätigkeit auch durch den Betrieb von Wettterminals ausüben. Der Betrieb eines Wettterminals ist der Behörde anzuzeigen.
(4) Die Ausübung einer Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur an wechselnden Veranstaltungsorten ist verboten.
(5) Im Rahmen der Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur dürfen Wetten auf folgende Ereignisse nicht angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden:
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