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(2) Begünstigte sind:
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(3) Eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft darf eine Tätigkeit im Sinn des § 4 Abs. 1§ 5 T-BT, 2 und 3 ausüben, wenn
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(4) Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben bei Personen, die nach § 13 und nach § 87 Abs seit 02.08.2019 weggefallen. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen sind. Der Nachweis der Zuverlässigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung bzw. einer gleichwertigen Bestätigung der zuständigen Behörde des Heimatstaates des Antragstellers zu erbringen.
(5) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch:
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(6) Vor der Erteilung der Bewilligung ist der Wirtschaftskammer Tirol und im Fall einer Bewilligung nach § 4 Abs. 1 auch der Standortgemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben.
(7) Die Ausübung des Stellungnahmerechtes nach Abs. 6 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
(8) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie Gesellschaften im Sinn des Art. 54 Abs. 2 AEUV, die nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz haben, sind auch ohne Bewilligung nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs in Tirol berechtigt, wenn
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(9) Vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit in Tirol ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, dass die Absicht besteht, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs auszuüben. Die Anzeige hat zu enthalten:
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(10) Ob die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs vorübergehend und gelegentlich erfolgt, richtet sich insbesondere nach der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität dieser Tätigkeit.
(11) Für die nach den Abs. 8 bis 10 zulässige Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs gelten die §§ 7 bis 9 und 11 sinngemäß.
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(2) Begünstigte sind:
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(3) Eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft darf eine Tätigkeit im Sinn des § 4 Abs. 1§ 5 T-BT, 2 und 3 ausüben, wenn
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(4) Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben bei Personen, die nach § 13 und nach § 87 Abs seit 02.08.2019 weggefallen. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen sind. Der Nachweis der Zuverlässigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung bzw. einer gleichwertigen Bestätigung der zuständigen Behörde des Heimatstaates des Antragstellers zu erbringen.
(5) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch:
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(6) Vor der Erteilung der Bewilligung ist der Wirtschaftskammer Tirol und im Fall einer Bewilligung nach § 4 Abs. 1 auch der Standortgemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben.
(7) Die Ausübung des Stellungnahmerechtes nach Abs. 6 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
(8) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie Gesellschaften im Sinn des Art. 54 Abs. 2 AEUV, die nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz haben, sind auch ohne Bewilligung nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs in Tirol berechtigt, wenn
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(9) Vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit in Tirol ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, dass die Absicht besteht, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs auszuüben. Die Anzeige hat zu enthalten:
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(10) Ob die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs vorübergehend und gelegentlich erfolgt, richtet sich insbesondere nach der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität dieser Tätigkeit.
(11) Für die nach den Abs. 8 bis 10 zulässige Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs gelten die §§ 7 bis 9 und 11 sinngemäß.