§ 5 T-BT (weggefallen)

Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat einer Person auf ihren schriftlichen Antrag die Bewilligung zu erteilen, wenn sie

a)

eigenberechtigt ist,

b)

Begünstigter im Sinn des Abs. 2 ist,

c)

zuverlässig ist,

d)

die Bestätigung einer Bank darüber vorlegt, dass sie für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr unwiderruflich über einen Kreditrahmen von wenigstens 150.000,– Euro verfügen kann (Bankbestätigung),

e)

eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorlegt,

f)

die fachliche Befähigung aufweist und

g)

sich im Betrieb ausreichend betätigt.

(2) Begünstigte sind:

a)

Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz,

b)

Angehörige der in der lit. a genannten Personen; dazu zählen:

1.

ihre Ehegatten,

2.

ihre eingetragenen Partner,

3.

ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,

4.

ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

c)

Staatsangehörige anderer Staaten, soweit sie aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,

d)

Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU nach § 45 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG verfügen,

e)

Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a Abs. 1 NAG oder eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG verfügen,

f)

Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. a NAG verfügen,

g)

Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine Niederlassungsbewilligung nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 NAG verfügen,

h)

Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,

i)

Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.

(3) Eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft darf eine Tätigkeit im Sinn des § 4 Abs. 1§ 5 T-BT, 2 und 3 ausüben, wenn

a)

sie nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz gegründet worden ist,

b)

soweit es sich nicht um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz liegt,

c)

ihre vertretungsbefugten Personen (Geschäftsführer) die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a, b, c und f mit der Maßgabe erfüllen, dass keine Berufspraxis nachzuweisen ist, sowie zumindest eine vertretungsbefugte Person darüber hinaus die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. f und g erfüllt und

d)

die wirtschaftlichen Eigentümer die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a, c und f mit der Maßgabe erfüllen, dass keine Berufspraxis nachzuweisen ist.

(4) Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben bei Personen, die nach § 13 und nach § 87 Abs seit 02.08.2019 weggefallen. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen sind. Der Nachweis der Zuverlässigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung bzw. einer gleichwertigen Bestätigung der zuständigen Behörde des Heimatstaates des Antragstellers zu erbringen.

(5) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch:

a)

das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität oder an einer Handelsakademie oder einer ihrer Sonderformen nach § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes und einer mindestens einjährigen Praxis,

b)

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis,

c)

das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder einer nicht unter lit. a angeführten berufsbildenden höheren Schule, in denen einschlägige Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die der Ausbildung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf gleichwertig sind, und eine mindestens zweijährige Berufspraxis,

d)

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung nach § 23 der Gewerbeordnung 1994 und eine mindestens zweijährige Berufspraxis,

e)

das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht unter lit. a angeführten Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer nicht in lit. a oder c angeführten berufsbildenden höheren oder mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule und eine mindestens dreijährige Berufspraxis.

Als Berufspraxis im Sinn der lit. b bis e gilt nur eine Tätigkeit in einem Wettbüro oder einer vergleichbaren Einrichtung.

(6) Vor der Erteilung der Bewilligung ist der Wirtschaftskammer Tirol und im Fall einer Bewilligung nach § 4 Abs. 1 auch der Standortgemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben.

(7) Die Ausübung des Stellungnahmerechtes nach Abs. 6 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

(8) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie Gesellschaften im Sinn des Art. 54 Abs. 2 AEUV, die nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz haben, sind auch ohne Bewilligung nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs in Tirol berechtigt, wenn

a)

sie zur Ausübung eines entsprechenden Berufes in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land rechtmäßig niedergelassen sind und

b)

der Beruf oder die Ausbildung für diesen Beruf in dem betreffenden Staat bzw. Land reglementiert im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. a bzw. e der Richtlinie 2005/36/EG ist oder sie andernfalls in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang einen entsprechenden Beruf im betreffenden Staat bzw. Land ausgeübt haben.

(9) Vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit in Tirol ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, dass die Absicht besteht, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs auszuüben. Die Anzeige hat zu enthalten:

a)

einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person bzw. über den Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung der betreffenden Gesellschaft,

b)

einen Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Abs. 8 lit. a und b zweiter Fall vorliegen und die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises auch nicht bloß vorübergehend untersagt ist,

c)

einen Berufsqualifikationsnachweis des Dienstleisters bzw. einer vertretungsbefugten Person (Geschäftsführer) sowie der sonstigen vertretungsbefugten Personen und der wirtschaftlichen Eigentümer mit der Maßgabe, dass keine Berufspraxis nachzuweisen ist,

d)

die Bestätigung einer Bank darüber, dass für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr unwiderruflich über einen Kreditrahmen von wenigstens 150.000,– Euro verfügt werden kann (Bankbestätigung),

e)

Zeit und Ort der beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit sowie gegebenenfalls Aufstellungsort und Zeitraum des Betriebes eines Wettterminals und eine verantwortliche Person im Sinn des § 7 Abs. 1; ist dies zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht bekannt, so sind der Behörde Zeit und Ort der beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit sowie die erforderlichen Angaben hinsichtlich des Wettterminals spätestens zwei Wochen vor der Aufnahme der Tätigkeit bzw. der Aufstellung des Wettterminals mitzuteilen,

f)

ein Wettreglement im Sinn des § 8 Abs. 1.

Diese Anzeige ist in der Folge jährlich zu wiederholen, wenn die Absicht besteht, im betreffenden Jahr die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs auszuüben. Die Nachweise nach den lit. a bis d sind nur dann neuerlich zu erbringen, wenn sich die darin bescheinigten Sachverhalte wesentlich geändert haben.

(10) Ob die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs vorübergehend und gelegentlich erfolgt, richtet sich insbesondere nach der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität dieser Tätigkeit.

(11) Für die nach den Abs. 8 bis 10 zulässige Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs gelten die §§ 7 bis 9 und 11 sinngemäß.

Stand vor dem 02.08.2019

In Kraft vom 05.07.2017 bis 02.08.2019
(1) Die Behörde hat einer Person auf ihren schriftlichen Antrag die Bewilligung zu erteilen, wenn sie

a)

eigenberechtigt ist,

b)

Begünstigter im Sinn des Abs. 2 ist,

c)

zuverlässig ist,

d)

die Bestätigung einer Bank darüber vorlegt, dass sie für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr unwiderruflich über einen Kreditrahmen von wenigstens 150.000,– Euro verfügen kann (Bankbestätigung),

e)

eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorlegt,

f)

die fachliche Befähigung aufweist und

g)

sich im Betrieb ausreichend betätigt.

(2) Begünstigte sind:

a)

Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz,

b)

Angehörige der in der lit. a genannten Personen; dazu zählen:

1.

ihre Ehegatten,

2.

ihre eingetragenen Partner,

3.

ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,

4.

ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

c)

Staatsangehörige anderer Staaten, soweit sie aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,

d)

Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU nach § 45 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG verfügen,

e)

Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a Abs. 1 NAG oder eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG verfügen,

f)

Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. a NAG verfügen,

g)

Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine Niederlassungsbewilligung nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 NAG verfügen,

h)

Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,

i)

Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.

(3) Eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft darf eine Tätigkeit im Sinn des § 4 Abs. 1§ 5 T-BT, 2 und 3 ausüben, wenn

a)

sie nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz gegründet worden ist,

b)

soweit es sich nicht um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz liegt,

c)

ihre vertretungsbefugten Personen (Geschäftsführer) die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a, b, c und f mit der Maßgabe erfüllen, dass keine Berufspraxis nachzuweisen ist, sowie zumindest eine vertretungsbefugte Person darüber hinaus die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. f und g erfüllt und

d)

die wirtschaftlichen Eigentümer die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a, c und f mit der Maßgabe erfüllen, dass keine Berufspraxis nachzuweisen ist.

(4) Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben bei Personen, die nach § 13 und nach § 87 Abs seit 02.08.2019 weggefallen. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen sind. Der Nachweis der Zuverlässigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung bzw. einer gleichwertigen Bestätigung der zuständigen Behörde des Heimatstaates des Antragstellers zu erbringen.

(5) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch:

a)

das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität oder an einer Handelsakademie oder einer ihrer Sonderformen nach § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes und einer mindestens einjährigen Praxis,

b)

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis,

c)

das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder einer nicht unter lit. a angeführten berufsbildenden höheren Schule, in denen einschlägige Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die der Ausbildung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf gleichwertig sind, und eine mindestens zweijährige Berufspraxis,

d)

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung nach § 23 der Gewerbeordnung 1994 und eine mindestens zweijährige Berufspraxis,

e)

das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht unter lit. a angeführten Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer nicht in lit. a oder c angeführten berufsbildenden höheren oder mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule und eine mindestens dreijährige Berufspraxis.

Als Berufspraxis im Sinn der lit. b bis e gilt nur eine Tätigkeit in einem Wettbüro oder einer vergleichbaren Einrichtung.

(6) Vor der Erteilung der Bewilligung ist der Wirtschaftskammer Tirol und im Fall einer Bewilligung nach § 4 Abs. 1 auch der Standortgemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben.

(7) Die Ausübung des Stellungnahmerechtes nach Abs. 6 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

(8) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie Gesellschaften im Sinn des Art. 54 Abs. 2 AEUV, die nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz haben, sind auch ohne Bewilligung nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs in Tirol berechtigt, wenn

a)

sie zur Ausübung eines entsprechenden Berufes in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land rechtmäßig niedergelassen sind und

b)

der Beruf oder die Ausbildung für diesen Beruf in dem betreffenden Staat bzw. Land reglementiert im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. a bzw. e der Richtlinie 2005/36/EG ist oder sie andernfalls in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang einen entsprechenden Beruf im betreffenden Staat bzw. Land ausgeübt haben.

(9) Vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit in Tirol ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, dass die Absicht besteht, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs auszuüben. Die Anzeige hat zu enthalten:

a)

einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person bzw. über den Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung der betreffenden Gesellschaft,

b)

einen Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Abs. 8 lit. a und b zweiter Fall vorliegen und die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises auch nicht bloß vorübergehend untersagt ist,

c)

einen Berufsqualifikationsnachweis des Dienstleisters bzw. einer vertretungsbefugten Person (Geschäftsführer) sowie der sonstigen vertretungsbefugten Personen und der wirtschaftlichen Eigentümer mit der Maßgabe, dass keine Berufspraxis nachzuweisen ist,

d)

die Bestätigung einer Bank darüber, dass für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr unwiderruflich über einen Kreditrahmen von wenigstens 150.000,– Euro verfügt werden kann (Bankbestätigung),

e)

Zeit und Ort der beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit sowie gegebenenfalls Aufstellungsort und Zeitraum des Betriebes eines Wettterminals und eine verantwortliche Person im Sinn des § 7 Abs. 1; ist dies zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht bekannt, so sind der Behörde Zeit und Ort der beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit sowie die erforderlichen Angaben hinsichtlich des Wettterminals spätestens zwei Wochen vor der Aufnahme der Tätigkeit bzw. der Aufstellung des Wettterminals mitzuteilen,

f)

ein Wettreglement im Sinn des § 8 Abs. 1.

Diese Anzeige ist in der Folge jährlich zu wiederholen, wenn die Absicht besteht, im betreffenden Jahr die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs auszuüben. Die Nachweise nach den lit. a bis d sind nur dann neuerlich zu erbringen, wenn sich die darin bescheinigten Sachverhalte wesentlich geändert haben.

(10) Ob die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs vorübergehend und gelegentlich erfolgt, richtet sich insbesondere nach der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität dieser Tätigkeit.

(11) Für die nach den Abs. 8 bis 10 zulässige Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs gelten die §§ 7 bis 9 und 11 sinngemäß.

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