§ 6 T-BT (weggefallen)

Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur zu gewährleisten§ 6 T-BT seit 02.08.2019 weggefallen.

(2) Die Bewilligung erlischt jedenfalls mit dem Ablauf der Bankbestätigung (§ 5 Abs. 1 lit. d), es sei denn, die Bankbestätigung wurde zuvor für mindestens ein weiteres Jahr erneuert. Die erneuerte Bankbestätigung ist der Behörde vorzulegen.

Stand vor dem 02.08.2019

In Kraft vom 10.12.2010 bis 02.08.2019
(1) Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur zu gewährleisten§ 6 T-BT seit 02.08.2019 weggefallen.

(2) Die Bewilligung erlischt jedenfalls mit dem Ablauf der Bankbestätigung (§ 5 Abs. 1 lit. d), es sei denn, die Bankbestätigung wurde zuvor für mindestens ein weiteres Jahr erneuert. Die erneuerte Bankbestätigung ist der Behörde vorzulegen.

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