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(2) Die Bewilligung erlischt jedenfalls mit dem Ablauf der Bankbestätigung (§ 5 Abs. 1 lit. d), es sei denn, die Bankbestätigung wurde zuvor für mindestens ein weiteres Jahr erneuert. Die erneuerte Bankbestätigung ist der Behörde vorzulegen.
(2) Die Bewilligung erlischt jedenfalls mit dem Ablauf der Bankbestätigung (§ 5 Abs. 1 lit. d), es sei denn, die Bankbestätigung wurde zuvor für mindestens ein weiteres Jahr erneuert. Die erneuerte Bankbestätigung ist der Behörde vorzulegen.