Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Behörde innerhalb von acht Wochen
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(3) Scheidet die verantwortliche Person aus, so darf der Betrieb des Wettterminals bis zur Bestellung einer neuen verantwortlichen Person, längstens jedoch zwei Wochen, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit dem weiteren Betrieb des Wettterminals ohne verantwortliche Person eine besondere Gefahr der Verletzung von Bestimmungen des Jugendschutzes besteht.
(4) Der Buchmacher oder Totalisateur, der das Wettterminal betreibt, hat das Ausscheiden der für den jeweiligen Aufstellungsort verantwortlichen Person, die Änderung der Bezeichnung und die Änderung der Adresse des Aufstellungsortes unverzüglich der Behörde mitzuteilen.
(2) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Behörde innerhalb von acht Wochen
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(3) Scheidet die verantwortliche Person aus, so darf der Betrieb des Wettterminals bis zur Bestellung einer neuen verantwortlichen Person, längstens jedoch zwei Wochen, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit dem weiteren Betrieb des Wettterminals ohne verantwortliche Person eine besondere Gefahr der Verletzung von Bestimmungen des Jugendschutzes besteht.
(4) Der Buchmacher oder Totalisateur, der das Wettterminal betreibt, hat das Ausscheiden der für den jeweiligen Aufstellungsort verantwortlichen Person, die Änderung der Bezeichnung und die Änderung der Adresse des Aufstellungsortes unverzüglich der Behörde mitzuteilen.