§ 7 T-BT (weggefallen)

Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Betrieb eines Wettterminals ist der Behörde schriftlich anzuzeigen§ 7 T-BT seit 02.08.2019 weggefallen. In der Anzeige ist für jeden Aufstellungsort eine verantwortliche Person namhaft zu machen, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b und c erfüllt und die in der Lage ist, sich am Aufstellungsort entsprechend zu betätigen, um insbesondere die Einhaltung des Wettreglements und der Bestimmungen des Jugendschutzes sowie die Einhaltung der Betriebszeiten zu überwachen und sicherzustellen.

(2) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Behörde innerhalb von acht Wochen

a)

die Anzeige schriftlich zur Kenntnis zu nehmen oder

b)

den angezeigten Betrieb des Wettterminals mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn einem Erfordernis nach Abs. 1 nicht entsprochen ist.

Ergeht innerhalb dieser Frist keine Erledigung nach lit. a oder b, so darf das Wettterminal in Betrieb genommen werden.

(3) Scheidet die verantwortliche Person aus, so darf der Betrieb des Wettterminals bis zur Bestellung einer neuen verantwortlichen Person, längstens jedoch zwei Wochen, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit dem weiteren Betrieb des Wettterminals ohne verantwortliche Person eine besondere Gefahr der Verletzung von Bestimmungen des Jugendschutzes besteht.

(4) Der Buchmacher oder Totalisateur, der das Wettterminal betreibt, hat das Ausscheiden der für den jeweiligen Aufstellungsort verantwortlichen Person, die Änderung der Bezeichnung und die Änderung der Adresse des Aufstellungsortes unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

Stand vor dem 02.08.2019

In Kraft vom 11.09.2015 bis 02.08.2019
(1) Der Betrieb eines Wettterminals ist der Behörde schriftlich anzuzeigen§ 7 T-BT seit 02.08.2019 weggefallen. In der Anzeige ist für jeden Aufstellungsort eine verantwortliche Person namhaft zu machen, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b und c erfüllt und die in der Lage ist, sich am Aufstellungsort entsprechend zu betätigen, um insbesondere die Einhaltung des Wettreglements und der Bestimmungen des Jugendschutzes sowie die Einhaltung der Betriebszeiten zu überwachen und sicherzustellen.

(2) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Behörde innerhalb von acht Wochen

a)

die Anzeige schriftlich zur Kenntnis zu nehmen oder

b)

den angezeigten Betrieb des Wettterminals mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn einem Erfordernis nach Abs. 1 nicht entsprochen ist.

Ergeht innerhalb dieser Frist keine Erledigung nach lit. a oder b, so darf das Wettterminal in Betrieb genommen werden.

(3) Scheidet die verantwortliche Person aus, so darf der Betrieb des Wettterminals bis zur Bestellung einer neuen verantwortlichen Person, längstens jedoch zwei Wochen, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit dem weiteren Betrieb des Wettterminals ohne verantwortliche Person eine besondere Gefahr der Verletzung von Bestimmungen des Jugendschutzes besteht.

(4) Der Buchmacher oder Totalisateur, der das Wettterminal betreibt, hat das Ausscheiden der für den jeweiligen Aufstellungsort verantwortlichen Person, die Änderung der Bezeichnung und die Änderung der Adresse des Aufstellungsortes unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

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