§ 8 T-BT (weggefallen)

Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Zur einheitlichen Behandlung der Wettkunden hat die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur nach einem Wettreglement zu erfolgen§ 8 T-BT seit 02.08.2019 weggefallen. Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle im Wettbüro auszuhängen.

(2) Das Wettreglement hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Identifikationspflicht der Wettenden bei Wetten über 50,- Euro,

b)

Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung,

c)

das Wettverbot mit Kindern und Jugendlichen und

d)

Hinweise auf die Möglichkeit einer Selbstsperre.

(3) Das Wettreglement und allfällige Änderungen des Wettreglements sind der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Entsprechen das Wettreglement oder die Änderungen nicht den Erfordernissen nach Abs. 2, so hat die Behörde innerhalb von zwei Wochen eine entsprechende Verbesserung aufzutragen.

(4) Bei Wettterminals muss durch den Wettkunden vor Abschluss des Wettvorganges bestätigt werden, dass er das Wettreglement gelesen hat. Das Wettreglement ist dazu entweder in Papierform beim Wettterminal oder in elektronischer Form durch das Wettterminal selbst dem Wettkunden zugänglich zu machen.

Stand vor dem 02.08.2019

In Kraft vom 11.09.2015 bis 02.08.2019
(1) Zur einheitlichen Behandlung der Wettkunden hat die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur nach einem Wettreglement zu erfolgen§ 8 T-BT seit 02.08.2019 weggefallen. Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle im Wettbüro auszuhängen.

(2) Das Wettreglement hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Identifikationspflicht der Wettenden bei Wetten über 50,- Euro,

b)

Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung,

c)

das Wettverbot mit Kindern und Jugendlichen und

d)

Hinweise auf die Möglichkeit einer Selbstsperre.

(3) Das Wettreglement und allfällige Änderungen des Wettreglements sind der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Entsprechen das Wettreglement oder die Änderungen nicht den Erfordernissen nach Abs. 2, so hat die Behörde innerhalb von zwei Wochen eine entsprechende Verbesserung aufzutragen.

(4) Bei Wettterminals muss durch den Wettkunden vor Abschluss des Wettvorganges bestätigt werden, dass er das Wettreglement gelesen hat. Das Wettreglement ist dazu entweder in Papierform beim Wettterminal oder in elektronischer Form durch das Wettterminal selbst dem Wettkunden zugänglich zu machen.

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