Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Das Wettreglement hat jedenfalls zu enthalten:
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(3) Das Wettreglement und allfällige Änderungen des Wettreglements sind der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Entsprechen das Wettreglement oder die Änderungen nicht den Erfordernissen nach Abs. 2, so hat die Behörde innerhalb von zwei Wochen eine entsprechende Verbesserung aufzutragen.
(4) Bei Wettterminals muss durch den Wettkunden vor Abschluss des Wettvorganges bestätigt werden, dass er das Wettreglement gelesen hat. Das Wettreglement ist dazu entweder in Papierform beim Wettterminal oder in elektronischer Form durch das Wettterminal selbst dem Wettkunden zugänglich zu machen.
(2) Das Wettreglement hat jedenfalls zu enthalten:
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(3) Das Wettreglement und allfällige Änderungen des Wettreglements sind der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Entsprechen das Wettreglement oder die Änderungen nicht den Erfordernissen nach Abs. 2, so hat die Behörde innerhalb von zwei Wochen eine entsprechende Verbesserung aufzutragen.
(4) Bei Wettterminals muss durch den Wettkunden vor Abschluss des Wettvorganges bestätigt werden, dass er das Wettreglement gelesen hat. Das Wettreglement ist dazu entweder in Papierform beim Wettterminal oder in elektronischer Form durch das Wettterminal selbst dem Wettkunden zugänglich zu machen.