§ 8a T-BT (weggefallen)

Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Bewilligungsinhaber muss sicherstellen, dass das Wettterminal jedenfalls in der Zeit von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr keine Teilnahme an einer Wette ermöglicht§ 8a T-BT seit 02.08.2019 weggefallen.

(2) Wettbüros sind spätestens um 00:00 Uhr zu schließen und dürfen frühestens um 06:00 Uhr geöffnet werden.

Stand vor dem 02.08.2019

In Kraft vom 11.09.2015 bis 02.08.2019
(1) Der Bewilligungsinhaber muss sicherstellen, dass das Wettterminal jedenfalls in der Zeit von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr keine Teilnahme an einer Wette ermöglicht§ 8a T-BT seit 02.08.2019 weggefallen.

(2) Wettbüros sind spätestens um 00:00 Uhr zu schließen und dürfen frühestens um 06:00 Uhr geöffnet werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten