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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat vor dem Eingang zu Wettbüros auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche hinzuweisen.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat auf jedem Wettterminal auf das Wettverbot für Kinder und Jugendliche hinzuweisen.
(4) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette, deren Wetteinsatz 50,- Euro übersteigt, selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Bewilligungsinhaber.
(5) Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf schriftliches Verlangen der gesperrten Person möglich.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat vor dem Eingang zu Wettbüros auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche hinzuweisen.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat auf jedem Wettterminal auf das Wettverbot für Kinder und Jugendliche hinzuweisen.
(4) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette, deren Wetteinsatz 50,- Euro übersteigt, selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Bewilligungsinhaber.
(5) Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf schriftliches Verlangen der gesperrten Person möglich.