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(2) Als Staaten, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, gelten jedenfalls die in den folgenden Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Staaten:
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(3) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinn des Abs. 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn
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(4) In Bezug auf Vorgänge mit politisch exponierten Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind, hat der Bewilligungsinhaber
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(5) Ergibt sich der begründete Verdacht, dass ein erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so ist § 8c Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Besteht in einem solchen Fall zudem der Verdacht, dass der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat der Bewilligungsinhaber den Wettkunden aufzufordern, auch die Identität des Treugebers unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 2 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes nachzuweisen. Dieser Vorgang und die in diesem Zusammenhang vorgelegten amtlichen Dokumente sind ebenso im Wettbuch festzuhalten.
(6) In den Fällen des Abs. 5 hat der Bewilligungsinhaber die Geldwäschemeldestelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Entscheidung der Geldwäschemeldestelle jede weitere Abwicklung des Wettvorgangs (Annahme der Wette, Ausbezahlung des Gewinns etc.) zu unterlassen. Ist eine Unterlassung der Abwicklung nicht möglich oder könnte die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer des verdächtigen Wettvorgangs behindern, so hat der Bewilligungsinhaber die Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss daran abzugeben. Den Anweisungen der Geldwäschemeldestelle ist Folge zu leisten. Die Bestimmungen der § 16 Abs. 1 zweiter Satz, § 16 Abs. 5 und § 17 Abs. 4 und 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Von einer Mitteilung nach Abs. 6 darf der Bewilligungsinhaber weder den Wettkunden noch Dritte informieren; dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, insbesondere zum Zweck der Strafverfolgung oder der Überwachung.
(8) Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass ihm Verdachtsmomente im Sinn des Abs. 4 von seinen Arbeitnehmern oder vom Personal in den Wettannahmestellen weitergeleitet werden.
(2) Als Staaten, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, gelten jedenfalls die in den folgenden Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Staaten:
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(3) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinn des Abs. 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn
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(4) In Bezug auf Vorgänge mit politisch exponierten Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind, hat der Bewilligungsinhaber
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(5) Ergibt sich der begründete Verdacht, dass ein erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so ist § 8c Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Besteht in einem solchen Fall zudem der Verdacht, dass der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat der Bewilligungsinhaber den Wettkunden aufzufordern, auch die Identität des Treugebers unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 2 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes nachzuweisen. Dieser Vorgang und die in diesem Zusammenhang vorgelegten amtlichen Dokumente sind ebenso im Wettbuch festzuhalten.
(6) In den Fällen des Abs. 5 hat der Bewilligungsinhaber die Geldwäschemeldestelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Entscheidung der Geldwäschemeldestelle jede weitere Abwicklung des Wettvorgangs (Annahme der Wette, Ausbezahlung des Gewinns etc.) zu unterlassen. Ist eine Unterlassung der Abwicklung nicht möglich oder könnte die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer des verdächtigen Wettvorgangs behindern, so hat der Bewilligungsinhaber die Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss daran abzugeben. Den Anweisungen der Geldwäschemeldestelle ist Folge zu leisten. Die Bestimmungen der § 16 Abs. 1 zweiter Satz, § 16 Abs. 5 und § 17 Abs. 4 und 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Von einer Mitteilung nach Abs. 6 darf der Bewilligungsinhaber weder den Wettkunden noch Dritte informieren; dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, insbesondere zum Zweck der Strafverfolgung oder der Überwachung.
(8) Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass ihm Verdachtsmomente im Sinn des Abs. 4 von seinen Arbeitnehmern oder vom Personal in den Wettannahmestellen weitergeleitet werden.