§ 11b T-BT (weggefallen)

Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 11b T-BT (1weggefallen) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den für Angelegenheiten der Buchmacher und Totalisateure bzwseit 01.01.2016 weggefallen. der diesen dort im Wesentlichen entsprechenden Berufe zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.

(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach den Art. 8 und 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(3) Die Behörde hat die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermittelten Informationen über Buchmacher und Totalisateure mit einer Bewilligung nach § 4 zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen gegebenenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 10.12.2010 bis 31.12.2015
§ 11b T-BT (1weggefallen) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den für Angelegenheiten der Buchmacher und Totalisateure bzwseit 01.01.2016 weggefallen. der diesen dort im Wesentlichen entsprechenden Berufe zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.

(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach den Art. 8 und 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(3) Die Behörde hat die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermittelten Informationen über Buchmacher und Totalisateure mit einer Bewilligung nach § 4 zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen gegebenenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

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