§ 11c T-BT (weggefallen)

Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
Die Behörde hat dem Inhaber einer Bewilligung nach § 4§ 11c T-BT, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz beabsichtigt, auf Antrag

a)

die rechtmäßige Niederlassung als Buchmacher oder Totalisateur und

b)

die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur

in Tirol schriftlich zu bescheinigen, wenn der betreffende Staat eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.

(weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 10.12.2010 bis 31.12.2015
Die Behörde hat dem Inhaber einer Bewilligung nach § 4§ 11c T-BT, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz beabsichtigt, auf Antrag

a)

die rechtmäßige Niederlassung als Buchmacher oder Totalisateur und

b)

die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur

in Tirol schriftlich zu bescheinigen, wenn der betreffende Staat eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.

(weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

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