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(2) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 11 dadurch mitzuwirken, dass sie auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach dieser Bestimmung zulässigen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.
(3) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 13 Abs. 1 lit. a, b und d als Hilfsorgane der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
(2) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 11 dadurch mitzuwirken, dass sie auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach dieser Bestimmung zulässigen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.
(3) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 13 Abs. 1 lit. a, b und d als Hilfsorgane der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.