§ 12 T-BT (weggefallen)

Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Landesregierung§ 12 T-BT seit 02.08.2019 weggefallen. Für die Vollziehung der § 8c, § 8d, § 10 Abs. 1 lit. d, § 10a und § 11 sowie für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 13 ist unbeschadet des § 13 Abs. 6 die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 11 dadurch mitzuwirken, dass sie auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach dieser Bestimmung zulässigen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.

(3) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 13 Abs. 1 lit. a, b und d als Hilfsorgane der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

Stand vor dem 02.08.2019

In Kraft vom 05.07.2017 bis 02.08.2019
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Landesregierung§ 12 T-BT seit 02.08.2019 weggefallen. Für die Vollziehung der § 8c, § 8d, § 10 Abs. 1 lit. d, § 10a und § 11 sowie für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 13 ist unbeschadet des § 13 Abs. 6 die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 11 dadurch mitzuwirken, dass sie auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach dieser Bestimmung zulässigen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.

(3) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 13 Abs. 1 lit. a, b und d als Hilfsorgane der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

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