§ 13 T-BT (weggefallen)

Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Wer

a)

die Tätigkeit als Buchmacher oder als Totalisateur ohne entsprechende Bewilligung ausübt,

b)

als Buchmacher oder Totalisateur ein Wettterminal ohne entsprechende Anzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 7 Abs. 2 oder entgegen § 7 Abs. 1 oder 3 ohne verantwortliche Person betreibt,

c)

Auflagen der Bewilligung zuwiderhandelt oder nicht erfüllt,

d)

dem Verbot nach § 4 Abs. 4 zuwiderhandelt,

e)

die Anzeigen nach § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 9 oder die Mitteilung nach § 7 Abs. 4 nicht erstattet,

f)

eine verbotene Wette nach § 4 Abs. 5 anbietet, abschließt oder vermittelt,

g)

den Bestimmungen des § 8 Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt,

h)

den Bestimmungen des § 8a, des § 8b Abs. 1 bis 3, des § 8c Abs. 1 bis 3, einer auf § 8c Abs. 4 beruhenden Verordnung oder den Bestimmungen des § 8d Abs. 1 und 4 bis 8 zuwiderhandelt,

i)

den Bestimmungen des § 9 zuwiderhandelt,

j)

sich eines Geschäftsführers bedient, der den im § 39 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung 1994 festgelegten Voraussetzungen nicht entspricht,

k)

die Anzeigen nach § 11 Abs. 2, 3 und 5, § 12, § 39 Abs. 4, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 oder § 44 der Gewerbeordnung 1994 nicht erstattet,

l)

entgegen dem § 39 Abs. 1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur ausübt, ohne eine entsprechenden Geschäftsführer bestellt zu haben,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,- Euro zu bestrafen.

(2) Wer als verantwortliche Person den Verpflichtungen nach § 7 Abs. 1 § 13 T-BTnicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,- Euro zu bestrafen seit 02.08.2019 weggefallen.

(3) Im Fall des Abs. 1 lit. b können im Wiederholungsfall das Wettterminal und alle an dieses angeschlossenen Geräte und Programmierungen einschließlich des darin enthaltenen Geldes für verfallen erklärt werden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen nach § 8c Abs. 3 sowie nach § 8d Abs. 1 und 4 bis 8 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 1.000.000,- Euro. Hinsichtlich der bei der Verhängung einer Geldstrafe oder der Festlegung einer sonstigen Maßnahme zu berücksichtigenden Umstände sind die Bestimmungen des § 38 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der FMA die zuständige Behörde tritt.

(6) Im Fall des Abs. 4 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen und sonstige wegen solcher Pflichtverletzungen verhängte Maßnahmen mitsamt der Identität der sanktionierten bzw. von der Maßnahme betroffenen natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter der zu Grunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe oder Maßnahme informiert wurde, von der Landesregierung auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen. Zu diesem Zweck sind unverzüglich nach Rechtskraft die für die Veröffentlichung erforderlichen Informationen der Landesregierung mit dem Hinweis zu übermitteln, dass die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe informiert wurde. Auf die Veröffentlichung sind die Bestimmungen des § 37 Abs. 3 bis 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der FMA die Landesregierung tritt.

Stand vor dem 02.08.2019

In Kraft vom 05.07.2017 bis 02.08.2019
(1) Wer

a)

die Tätigkeit als Buchmacher oder als Totalisateur ohne entsprechende Bewilligung ausübt,

b)

als Buchmacher oder Totalisateur ein Wettterminal ohne entsprechende Anzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 7 Abs. 2 oder entgegen § 7 Abs. 1 oder 3 ohne verantwortliche Person betreibt,

c)

Auflagen der Bewilligung zuwiderhandelt oder nicht erfüllt,

d)

dem Verbot nach § 4 Abs. 4 zuwiderhandelt,

e)

die Anzeigen nach § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 9 oder die Mitteilung nach § 7 Abs. 4 nicht erstattet,

f)

eine verbotene Wette nach § 4 Abs. 5 anbietet, abschließt oder vermittelt,

g)

den Bestimmungen des § 8 Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt,

h)

den Bestimmungen des § 8a, des § 8b Abs. 1 bis 3, des § 8c Abs. 1 bis 3, einer auf § 8c Abs. 4 beruhenden Verordnung oder den Bestimmungen des § 8d Abs. 1 und 4 bis 8 zuwiderhandelt,

i)

den Bestimmungen des § 9 zuwiderhandelt,

j)

sich eines Geschäftsführers bedient, der den im § 39 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung 1994 festgelegten Voraussetzungen nicht entspricht,

k)

die Anzeigen nach § 11 Abs. 2, 3 und 5, § 12, § 39 Abs. 4, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 oder § 44 der Gewerbeordnung 1994 nicht erstattet,

l)

entgegen dem § 39 Abs. 1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur ausübt, ohne eine entsprechenden Geschäftsführer bestellt zu haben,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,- Euro zu bestrafen.

(2) Wer als verantwortliche Person den Verpflichtungen nach § 7 Abs. 1 § 13 T-BTnicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,- Euro zu bestrafen seit 02.08.2019 weggefallen.

(3) Im Fall des Abs. 1 lit. b können im Wiederholungsfall das Wettterminal und alle an dieses angeschlossenen Geräte und Programmierungen einschließlich des darin enthaltenen Geldes für verfallen erklärt werden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen nach § 8c Abs. 3 sowie nach § 8d Abs. 1 und 4 bis 8 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 1.000.000,- Euro. Hinsichtlich der bei der Verhängung einer Geldstrafe oder der Festlegung einer sonstigen Maßnahme zu berücksichtigenden Umstände sind die Bestimmungen des § 38 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der FMA die zuständige Behörde tritt.

(6) Im Fall des Abs. 4 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen und sonstige wegen solcher Pflichtverletzungen verhängte Maßnahmen mitsamt der Identität der sanktionierten bzw. von der Maßnahme betroffenen natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter der zu Grunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe oder Maßnahme informiert wurde, von der Landesregierung auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen. Zu diesem Zweck sind unverzüglich nach Rechtskraft die für die Veröffentlichung erforderlichen Informationen der Landesregierung mit dem Hinweis zu übermitteln, dass die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe informiert wurde. Auf die Veröffentlichung sind die Bestimmungen des § 37 Abs. 3 bis 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der FMA die Landesregierung tritt.

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