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Legende:
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(2) Gleichzeitig treten die §§ 1 und 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung des Gesetzes StGBl. Nr. 193/1920§ 15 T-BT außer Kraftseit 02.08.2019 weggefallen.
(3) Bewilligungen, die aufgrund des im Abs. 2 genannten Gesetzes erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Gleichzeitig treten die §§ 1 und 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung des Gesetzes StGBl. Nr. 193/1920§ 15 T-BT außer Kraftseit 02.08.2019 weggefallen.
(3) Bewilligungen, die aufgrund des im Abs. 2 genannten Gesetzes erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.