§ 15 T-BT (weggefallen)

Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die §§ 1 und 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung des Gesetzes StGBl. Nr. 193/1920§ 15 T-BT außer Kraftseit 02.08.2019 weggefallen.

(3) Bewilligungen, die aufgrund des im Abs. 2 genannten Gesetzes erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.

Stand vor dem 02.08.2019

In Kraft vom 10.12.2010 bis 02.08.2019
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die §§ 1 und 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung des Gesetzes StGBl. Nr. 193/1920§ 15 T-BT außer Kraftseit 02.08.2019 weggefallen.

(3) Bewilligungen, die aufgrund des im Abs. 2 genannten Gesetzes erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.

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