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Regelung der Schifffahrt auf Kärntner Seen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.05.2020 bis 31.12.9999

(1) Auf den in der Anlage angeführten Kärntner Seen ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Ausübung der Schifffahrt mit

a)

Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Motorantrieb,

b)

Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die vorwiegend Wohn- und Nächtigungszwecken dienen, wie Hausboote (Raumhöhe größer als 1,6 m, Rauminhalt größer als 7,5 m³), auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen, Amphibienfahrzeugen und sonstigen schwimmfähig gemachten Landfahrzeugen und dgl., sowie mit Tauchfahrzeugen und Luftkissenfahrzeugen,

verboten.

(2) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf dem in der Klagenfurter Bucht des Wörthersees gelegenen und durch gelbe Bojen in einem Abstand von maximal 15 m abgegrenzten Teil der Seegrundstücke 783/6 und 783/7, je KG Gurlitsch I (Strandbad Klagenfurt), das ist der zwischen den Grenzpunkten 5607 (Nord-Ost-Ecke des Bootshauses der Stadt Klagenfurt am Wörthersee) und 7632 (Wasserrutsche des Strandbades) in der KG Gurlitsch I gelegene Teil des Sees bis zu einer Entfernung von 250 vom Ufer, verboten.

(3) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf dem in der Klagenfurter Bucht des Wörthersees gelegenen und durch gelbe Bojen in einem Abstand von maximal 15 m abgegrenzten Teil der Seegrundstücke 783/7 und 967, je KG Gurlitsch I (Strandbad Loretto), das ist der zwischen der verlängert gedachten Linie zwischen den Grenzpunkten 7227 (Süd-Ost-Ecke des Schlosses Loretto) und 945 (Ostecke des Pavillons, Grundstück Nr. 959) im Westen und der gedachten Verlängerung zwischen den Grenzpunkten 7751 und 7748 (Westseite des Bootshauses der Stadt Klagenfurt) im Osten gelegene Teil des Sees in der KG Gurlitsch I, bis zu einer Entfernung von 40 m vom Ufer, wobei die östliche Grenze des Schutzgebietes nach 25 m vom Ufer in einem sanften Bogen nach Nordwesten abwinkelt, verboten.

(4) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf dem in der Klagenfurter Bucht des Wörthersees gelegenen und durch gelbe Bojen in einem Abstand von maximal 15 m abgegrenzten Teil des Seegrundstückes 808/1, KG Goritschitzen (Strandbad Maiernigg), mit dem Grenzverlauf im Westen ausgehend vom Punkt 40 m nordwestlich des Grenzpunktes 7699, KG Goritschitzen, im rechten Winkel 25 m in nordöstliche Richtung und von diesem Punkt 70 m in nördliche Richtung, und mit dem Grenzverlauf im Osten, ausgehend vom Punkt 60 m östlich des Grenzpunktes 7699, KG Goritschitzen, in nördliche Richtung, bis zu einer Entfernung von 110 m vom Ufer, verboten.

(5) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf dem in der Pörtschacher Westbucht des Wörthersees gelegenen und durch gelbe Bojen in einem Abstand von maximal 15 m abgegrenzten Teil der Seegrundstücke 995/1 und 996/1, je KG Pörtschach (Promenadenbad der Gemeinde), wobei dieser Teil durch die Verbindungsbrücke zum Grundstück 995/4 (Insel), dann durch die gedachte Verlängerung des nördlichen Endes der Rutschenanlage beim Sprungturm, sowie durch die Verbindungslinie zum nordwestlichen Punkt, der im Winkel von 300° vom nördlichen Punkt der Rutschenanlage 103 m entfernt ist, und durch die Linie zum nordwestlichen Punkt des Grundstückes 995/5, KG Pörtschach, begrenzt ist, verboten.

(6) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf folgenden durch Schifffahrtszeichen gekennzeichneten Bereichen der Drau und deren Stauseen verboten: Gurk-Rückstau, Möchlinger Au, Brenndorfer Au, Linsendorfer Drauschleife, Guntschacher Au, Vogelschutzgebiet Völkermarkter Stausee, Flachwasserbiotop Neudenstein.

(7) Die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ist im unmittelbaren Nahbereich von Wasserkraftanlagen auf Draustauseen verboten. Als unmittelbarer Nahbereich gilt ausgehend von der Wehranlage jeweils 300 m flussauf des Oberwasserbereichs sowie 300 m flussab des Unterwasserbereichs.

Stand vor dem 26.05.2020

In Kraft vom 04.08.2016 bis 26.05.2020

(1) Auf den in der Anlage angeführten Kärntner Seen ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Ausübung der Schifffahrt mit

a)

Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Motorantrieb,

b)

Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die vorwiegend Wohn- und Nächtigungszwecken dienen, wie Hausboote (Raumhöhe größer als 1,6 m, Rauminhalt größer als 7,5 m³), auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen, Amphibienfahrzeugen und sonstigen schwimmfähig gemachten Landfahrzeugen und dgl., sowie mit Tauchfahrzeugen und Luftkissenfahrzeugen,

verboten.

(2) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf dem in der Klagenfurter Bucht des Wörthersees gelegenen und durch gelbe Bojen in einem Abstand von maximal 15 m abgegrenzten Teil der Seegrundstücke 783/6 und 783/7, je KG Gurlitsch I (Strandbad Klagenfurt), das ist der zwischen den Grenzpunkten 5607 (Nord-Ost-Ecke des Bootshauses der Stadt Klagenfurt am Wörthersee) und 7632 (Wasserrutsche des Strandbades) in der KG Gurlitsch I gelegene Teil des Sees bis zu einer Entfernung von 250 vom Ufer, verboten.

(3) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf dem in der Klagenfurter Bucht des Wörthersees gelegenen und durch gelbe Bojen in einem Abstand von maximal 15 m abgegrenzten Teil der Seegrundstücke 783/7 und 967, je KG Gurlitsch I (Strandbad Loretto), das ist der zwischen der verlängert gedachten Linie zwischen den Grenzpunkten 7227 (Süd-Ost-Ecke des Schlosses Loretto) und 945 (Ostecke des Pavillons, Grundstück Nr. 959) im Westen und der gedachten Verlängerung zwischen den Grenzpunkten 7751 und 7748 (Westseite des Bootshauses der Stadt Klagenfurt) im Osten gelegene Teil des Sees in der KG Gurlitsch I, bis zu einer Entfernung von 40 m vom Ufer, wobei die östliche Grenze des Schutzgebietes nach 25 m vom Ufer in einem sanften Bogen nach Nordwesten abwinkelt, verboten.

(4) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf dem in der Klagenfurter Bucht des Wörthersees gelegenen und durch gelbe Bojen in einem Abstand von maximal 15 m abgegrenzten Teil des Seegrundstückes 808/1, KG Goritschitzen (Strandbad Maiernigg), mit dem Grenzverlauf im Westen ausgehend vom Punkt 40 m nordwestlich des Grenzpunktes 7699, KG Goritschitzen, im rechten Winkel 25 m in nordöstliche Richtung und von diesem Punkt 70 m in nördliche Richtung, und mit dem Grenzverlauf im Osten, ausgehend vom Punkt 60 m östlich des Grenzpunktes 7699, KG Goritschitzen, in nördliche Richtung, bis zu einer Entfernung von 110 m vom Ufer, verboten.

(5) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf dem in der Pörtschacher Westbucht des Wörthersees gelegenen und durch gelbe Bojen in einem Abstand von maximal 15 m abgegrenzten Teil der Seegrundstücke 995/1 und 996/1, je KG Pörtschach (Promenadenbad der Gemeinde), wobei dieser Teil durch die Verbindungsbrücke zum Grundstück 995/4 (Insel), dann durch die gedachte Verlängerung des nördlichen Endes der Rutschenanlage beim Sprungturm, sowie durch die Verbindungslinie zum nordwestlichen Punkt, der im Winkel von 300° vom nördlichen Punkt der Rutschenanlage 103 m entfernt ist, und durch die Linie zum nordwestlichen Punkt des Grundstückes 995/5, KG Pörtschach, begrenzt ist, verboten.

(6) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art ist auf folgenden durch Schifffahrtszeichen gekennzeichneten Bereichen der Drau und deren Stauseen verboten: Gurk-Rückstau, Möchlinger Au, Brenndorfer Au, Linsendorfer Drauschleife, Guntschacher Au, Vogelschutzgebiet Völkermarkter Stausee, Flachwasserbiotop Neudenstein.

(7) Die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ist im unmittelbaren Nahbereich von Wasserkraftanlagen auf Draustauseen verboten. Als unmittelbarer Nahbereich gilt ausgehend von der Wehranlage jeweils 300 m flussauf des Oberwasserbereichs sowie 300 m flussab des Unterwasserbereichs.

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